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Beiträge und Kosten

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Voraussetzung für den Zuschuss 

Die private Krankenversicherung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  •  Das jeweilige Krankenversicherungsunternehmen muss die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben.                         
  •  Es muss sich verpflichten, bestimmten versicherten Personen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten. Dessen Leistungen müssen mit denjenigen der GKV nach dem SGB V bei Krankheit vergleichbar sein. Der Beitrag des Standardtarifs darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen.
  • Das PKV-Unternehmen muss sich verpflichten, den überwiegenden Teil der Überschüsse aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft zugunsten der Versicherten zu verwenden.
  • Das Unternehmen muss vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
  • Es darf die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Sparten betreiben.

Über die Erfüllung dieser Bedingungen erhält der Versicherte eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber. 

(Stand 07/2007) § 257 Abs. 2 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Höhe des Arbeitgeberzuschusses 

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt für Personen, die privat versichert sind, ab

1. Januar eines jeden Kalenderjahres die Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 SGB V) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.

Wenn das Einkommen des Versicherten also über der Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2008 43.200 Euro beträgt, liegt, dann beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrags. Als durchschnittlich wird der GKV-Höchstbeitrag deshalb bezeichnet, weil der Durchschnitt aller Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen ermittelt wird.

Zum 1. Juli 2005 hat sich der Höchstbeitrag vermindert, weil der durchschnittliche allgemeine

Beitragssatz der Krankenkassen aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von Zahnersatz (BGBl. I 2004, 3445) um 0,9 v. H. gesenkt wurde.

Für Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Altersrentner, Vorruhestandsgeldbezieher, Personen in Altersteilzeit während der Freistellungsphase), sind nach § 257 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 SGB V bei der Berechnung des Beitragszuschusses 9/10 des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes anzurechnen.

Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, erhalten auch solche Privatversicherte, deren monatliches Gehalt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ihren Beitragszuschuss nicht aus der Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur aus dem gezahlten Arbeitsentgelt. Das hat unter anderem Bedeutung für Beschäftigte, die unter Berücksichtigung des Altersteilzeitgesetzes oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes ihre Arbeitszeit halbiert haben, dadurch krankenversicherungspflichtig wurden und sich davon haben befreien lassen. Der Beitragszuschuss ist nicht neu zu berechnen, wenn das private Versicherungsunternehmen nach Ablauf des Versicherungsjahres wegen der Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen Beiträge erstattet.

Die Beitragsrückerstattung  kommt also nur dem Versicherten zugute. In den Fällen, in denen die PKV eine Beitragsermäßigung wegen eines vereinbarten Selbstbehalts gewährt, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Es steht jedoch im Ermessen des privaten Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Unterstützung zu gewähren, indem er ihm Krankheitsaufwendungen, die im Rahmen des Selbstbehalts entstanden sind, erstattet. Beiträge für Vorsorgetarife, die ein Unternehmen anbietet, um im Alter die Beiträge senken zu können, sind als unselbständige Tarifkomponenten im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 SGB V zu berücksichtigen und daher auch zuschussfähig.

Auch der gesetzliche Beitragszuschlag, der zur Entlastung der Prämie ab dem 65. Lebensjahr verwendet wird, ist zuschussfähig. Der dem Arbeitgeber vorzulegende Nachweis über den Versicherungsschutz muss Angaben über die Art der Vertragsleistungen sowie über die berechtigten Personen enthalten.

Eintretende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Beitrags, der Art der Vertragsleistungen und der Zahl der aus der Versicherung berechtigten Personen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

(Stand 07/2007) § 257 Abs. 2, 2 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung 

Während bei GKV-Pflichtversicherten die Arbeitgeber einen Teil des Krankenversicherungsbeitrags übernehmen, erhalten freiwillig GKV-Versicherte und PKV-Versicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag.

Der Zuschuss umfasst den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen.

Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Beschäftigten freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sind. Dazu ist es erforderlich, dass die privatversicherten Mitarbeiter für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten als Familienangehörige nach § 10 SGB V versichert wären, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen.

Zu diesen zählen alle in § 11 SGB V aufgezählten Leistungen der Krankenkasse.

(Stand 07/2007) § 257 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Was muss der Arbeitgeber maximal dazuzahlen?

An einer tariflichen Selbstbeteiligung muss sich der Arbeitgeber nicht beteiligen. Dafür kommt Ihnen aber die Beitragsrückerstattung auch alleinig zu Gute. Beispiel: Vater mit zwei Kindern Gesamtbeitrag 490,- EUR mtl. Der Arbeitgeber bezahlt genau die Hälfte - 245,- EUR.

Steigt der Beitrag für die PKV wenn mein Einkommen steigt?
Nein. Die PKV richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand. Beitragserhöhungen wegen gestiegenem Einkommen sind nicht möglich.
Was ist mit der Beitragsrückerstattung?

Form der Gewinnverwendung in der PKV, mit der die Versicherten honoriert werden, wenn im Vorjahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Möglichkeiten gibt es in der GKV nur für freiwillige Mitglieder bei Krankenkassen, deren Satzung dies vorsieht.

(Stand: 03/2007)

Wie ist die Kostenentwicklung bei der PKV?
Richtig ist, dass es Beitragserhöhungen in der PKV gegeben hat. Solche Beitragserhöhungen sind eine Folge der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und auch des zunehmenden medizinischen Fortschritts.

Zum Beispiel waren Herzoperationen bei über 70-jährigen in den 60er Jahren noch undenkbar; sie sind heute eine medizinische Standardleistung geworden. Pro Jahr werden mehrere tausend solcher Operationen bei Privatpatienten durchgeführt, von denen jede einzelne 15.000 € bis 20.000 € kostet. Auch die Preise für Arzneimittel oder einen Behandlungstag im Krankenhaus sind in den letzten Jahr- zehnten um ein Mehrfaches gestiegen. Falsch ist, dass solche Kosten und Beitragssteigerungen vor allem in der Privatkrankenversicherung stattgefunden haben.

Richtig ist vielmehr, dass die private und die gesetzliche Krankenversicherung ungefähr im gleichen Maße von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen betroffen sind: Im Zeitraum von 1983 bis 1994 sind die Kosten pro Versicherten in der GKV um 82 % und in der PKV um 88% gestiegen.
Wie kommen die Beiträge zustande?

Die private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge, und zwar abhängig vom gewählten Leistungsumfang. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erhebt, richten sich die Beiträge der Privatkrankenversicherung nach der versicherten Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, dass Gruppen gleicher Risiken dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.

Die Beiträge werden nach Art der Lebensversicherung auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet. Dies bedeutet, dass eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Diese deckt das mit dem Älterwerden der Versicherten ansteigende Krankheitsrisiko ab. Dabei zahlt der Versicherte mit seinem Beitrag neben einem Risikoanteil für das gegenwärtige Risiko krank zu werden zugleich einen Sparanteil für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Ein Teil des Beitrags wird also von vornherein als Alterungsrückstellung verzinslich angespart.

Dieses Geld steht im Alter zur Deckung der dann höheren Leistungen zur Verfügung. Kalkuliert wird die Alterungsrückstellung mit einem Zinssatz von 3,5 Prozent. Seit 1995 müssen außerdem 90 Prozent der über den Prozentsatz von 3,5 hinausgehenden tatsächlichen Zinserträge, und zwar bis zur Höhe von jeweils 2,5 Prozent des Gesamtbeitrages der Alterungsrückstellung, jährlich zusätzlich zur Finanzierung einer Beitragsentlastung im Alter zurückgelegt werden (Zuschreibung gemäß § 12 a VAG). Die Hälfte hiervon kommt unmittelbar den Versicherten zugute, die heute bereits über 65 Jahre alt sind.

Die andere Hälfte dient gleichmäßig zur Beitragsentlastung für alle Versicherten im Alter. Diese Maßnahmen wirken insbesondere mittel und langfristig. Die Bildung der Alterungsrückstellungen soll bewirken, dass der Tatbestand des Älterwerdens für sich allein genommen, nicht zu steigenden Beiträgen führt. Im Beitrag für die 30 jährigen ist also bereits berücksichtigt, dass diese Versicherten mit 60 oder 70 Jahren wesentlich häufiger krank werden als heute. Der 30 jährige bildet mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Er zahlt mit seinem Beitrag deshalb auch mehr als seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre.

(Stand: 03/2007)

Wie hoch soll ich als Angestellter mein Krankentagegeld versichern?
Nettoeinkommen + Sozialversicherungsabgaben + Krankenversicherungsbeitrag = nötige Absicherung.

Als Faustregel gilt: ca. 75% Ihres Bruttoeinkommens. (z.B.: Bruttoeinkommen: 3.500 EUR entspricht 87,50 EUR / Tag * 30 Tg. 2.625 EUR Krankentagegeld / Monat. Die Beitragslücken in der Sozialversicherung können Sie auf freiwilliger Basis nachzahlen. Die Lücken werden Ihnen durch den Leistungsträger mitgeteilt. Dies gilt natürlich erst, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet (Regelfrist 6 Wochen).
Was hat es mit den 10% gesetzlicher Zuschlag auf sich?

Der gesetzliche Zuschlag von 10 % (gilt für alle Verträge, die nach dem 31.12.99 angenommen wurden, wird ab Alter 20 bis Alter 60 erhoben). Bestandskunden haben ein Wahlrecht bezüglich des gesetzlichen Zuschlags Bei Bestandskunden wird der gesetzliche Zuschlag in mehreren Schritten erhoben. Sie zahlen ab dem 01.01.2001 einen 2 %-igen Zuschlag bis nach fünf Jahren insgesamt 10 % erreicht sind.

Zum Bestand zählen alle Kunden, die - unabhängig vom Versicherungsbeginn - vor dem Stichtag 01.01.2000 eine Annahmeerklärung oder die Police erhalten haben. Bestandskunden können diesem Zuschlag zum 01.01.2001 widersprechen. Dieser Widerspruch gilt dann auch für die folgenden noch ausstehenden Erhöhungen. Hierzu werden die Bestandskunden, von Ihrer jeweiligen privaten Krankenversicherung rechtzeitig informiert. Der gesetzliche Zuschlag und seine Auswirkungen im Alter Die Mittel aus der zusätzlichen Altersrückstellung und dem neuen gesetzlichen Zuschlag werden zur Beitragsstabilisierung ab dem Alter 65 eingesetzt. Je nach Höhe der Rückstellungen werden diese ab dem Alter 80 zusätzlich zur Beitragsreduzierung verwendet.

Der gesetzliche Zuschlag von 10 % des Tarifbeitrages ist eine gesetzliche Zwangsabgabe und kein Krankenversicherungsbeitrag. Er muss in voller Höhe dem Versicherten gutgeschrieben werden, so schreibt es das Gesetz vor.

(Stand: 03/2007)

Mit welchen Zahlen habe ich es aktuell in der Krankenversicherung zu tun?

Beitragsbemessungsgrenze - BBG
(bis zu diesem Einkommen werden maximal Beiträge in der GKV berechnet)

2012: 45.900 EUR/Jahr bzw. 3.825,00 EUR/Monat

 

Versicherungspflichtgrenze - VPG / Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Für einen Wechsel in die private Krankenversicherung relevant)

2012: 50.850 EUR/Jahr bzw. 4.237,50 EUR/Monat

 

(Stand 01/2012)

Wie groß ist der Umfang des Versicherungsschutzes in der PKV?

Umfang des Versicherungsschutzes in der PKV 

Für den Beitragszuschuss zur PKV kommt es aber nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen vorgesehen sind, die der Art nach für die GKV vorgesehen sind.

Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs der GKV ist nicht erforderlich. Umgekehrt ist es auch möglich, dass mehr Leistungen versichert werden, als in der GKV vorgesehen sind (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld).

 

(Stand 07/ 2007)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wer gehört zum Kreis der Angehörigen?

Kreis der Angehörigen

Zu den Angehörigen gehören der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder sowie Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden.

Für die Zuschussfähigkeit müssen die in § 10 Abs. 1 SGB V erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein. So darf der Angehörige nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein Gesamteinkommen von regelmäßig mehr als 350 Euro im Monat erzielen. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die  Einkommensgrenze 400 Euro.

Kinder werden bis zu einem bestimmten Lebensjahr als Angehörige berücksichtigt, und zwar

  •  bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
  •  bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie  nicht erwerbstätig sind
  •  bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten

 Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, dann erfolgt die Mitberücksichtigung als Angehöriger über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum.

 Kinder bleiben über diese Altersgrenzen hinaus weiterhin beitragsfrei mitversichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

 

(Stand 07/ 2007) § 10 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Welche Steuerliche Aspekte gibt es?

Steuerliche Aspekte 

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Mitarbeiters, der eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 und 2 a SGB V zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet ist. Der Arbeitgeber darf die Beitragszuschüsse nur dann steuerfrei lassen, wenn der Mitarbeiter die verlangten Bescheinigungen vorgelegt hat.

Soweit der private Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterstützung gewährt, indem er ihm im Rahmen des Selbstbehalts angefallene Krankheitsaufwendungen ersetzt, richtet sich die Steuerfreiheit nach Abschnitt 11 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinie 2002.

Hiernach ist eine derartige Unterstützung bis zu 600 Euro je Kalenderjahr und in einem besonderen Notfall darüber hinaus steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Unterstützung ist, dass beim Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen, nämlich Einschaltung einer Unterstützungskasse oder der Arbeitnehmervertretung, gegeben sind, wenn er  wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

 

(Stand 07/ 2007) § 3 Nr. 62 EStG

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Sind Gruppenversicherungs- und Sammelinkassoverträge des Arbeitgebers für Mitarbeiter möglich?

Gruppenversicherungs- und Sammelinkassoverträge des Arbeitgebers für Mitarbeiter

Eine Reihe von Unternehmen der privaten Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz für eine größere Anzahl von Versicherten in Form eines Gruppenversicherungsvertrages an, den der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abschließt.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Sammelinkassoverträge des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter möglich. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können ebenfalls versichert werden.

Kann die private Krankenversicherung bisher Nichtversicherte mit Vorerkrankungen ablehnen?

Das kann die private Krankenversicherung nur in ihren bisherigen Tarifen weiterhin tun. Den neuen Basistarif muss sie hingegen ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse anbieten, und sie muss jeden, der das Recht auf Versicherung im Basistarif hat, auch aufnehmen.

 

(Stand: 08/03/2007, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Welche steuerliche Belastungen der Beiträge und Leistungen gibt es?

Steuerliche Belastungen der Beiträge und Leistungen

Der Arbeitgeber kann den von ihm gezahlten Anteil am Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers als Betriebsausgabe absetzen. Das gilt sowohl für den gesetzlichen

Arbeitgeberzuschuss gemäß § 257 SGB V als auch für darüber hinausgehende freiwillige Zahlungen, die z. B. aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder von einzelvertraglichen Zusagen erbracht werden.

Beim Arbeitnehmer sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag bis zum gesetzlichen Höchstbeitrag steuerfrei, darüber hinausgehende Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers müssen wie Arbeitslohn versteuert werden.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 3 Nr. 62, 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Der vom Arbeitnehmer gezahlte Anteil an seinem Krankenversicherungsbeitrag gehört zu den Vorsorgeaufwendungen, die er als Sonderausgaben absetzen kann. Ab 1. Januar 2005 sind Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen für Arbeitnehmer nur noch bis zu 1.500 Euro pro Arbeitnehmer abziehbar. Als Ausgleich werden die Finanzbehörden bis 2019 automatisch die sogenannte Günstigerprüfung anwenden, das heißt prüfen, ob die alte Regelung oder die neue Regelung vorteilhafter ist.

Die günstigere Regelung wird dann angewandt. Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge.

(Stand 07/ 2007) § 10 Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 4, 4 a (EStG)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus seiner Krankenversicherung erhält, sind für ihn steuerfrei.

 

(Stand 07/ 2007) § 3 Nr. 1 (EStG)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Was sind Sammelinkassoverträge?

Sammelinkassoverträge

Von Sammelinkassoverträgen spricht man, wenn der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter einzieht und selber an das jeweilige Krankenversicherungsunternehmen abführt.

Das Versicherungsunternehmen stellt zur Vereinfachung des Verfahrens Inkasso-Listen zur Verfügung. In der Regel werden die Beiträge von den Bezügen einbehalten, so dass das Einzugsverfahren dem der  Sozialversicherung nahekommt. Das Versicherungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten.

Die durch die Sammelinkassovereinbarung erzielten Kosteneinsparungen kann das Versicherungsunternehmen als Beitragsnachlass weitergeben.

Wann besteht Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer?

Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer

Versicherungsfreiheit besteht für Arbeitnehmer in der GKV, wenn ihr Einkommen nicht nur die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 50.850 Euro (2012) überschreitet. Sie müssen mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben.

Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung hatten. Für sie beträgt die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2012 45.900 Euro. Die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Arbeiter und Angestellte, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.

Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren.

 

(Stand 01/2012, Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.)

Was muss ich im Basistarif bezahlen?

Die Prämie im Basistarif wird je nach Alter und Geschlecht unterschiedlich hoch sein. Allerdings werden keine individuellen Risikozuschläge erhoben. Der Beitrag für den Basistarif darf für Einzelpersonen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht überschreiten.

Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der GKV beträgt derzeit rund 500 Euro. Kann jemand den Beitrag nicht bezahlen, weil er finanziell hilfebedürftig ist, wird die Prämie halbiert. Ist auch das für den Einzelnen zu viel, kann er Zuschüsse vom Grundsicherungsträger bekommen.

 

(Stand: 08/03/2007, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Gibt es eine Härteklausel beim Basistarif, wenn der Versicherte die Prämien nicht bezahlen kann?

Ja: Wenn die Höhe der Prämie dazu führt, dass Bedürftigkeit entsteht, das verfügbare Einkommen also nicht reicht, um die Prämie zu bezahlen. In diesen Fällen wird die Prämie halbiert. Würde auch die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

(Stand: 08/03/2007, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Wie ist Hilfebedürftigkeit in diesem Zusammenhang definiert? 

Hilfebedürftigkeit orientiert sich an den entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches II (Arbeitslosengeld II) und des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe).  

(Stand: 08/03/2007, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

 

Gesundheit und Ärztliche Versorgung

Kann die Versicherung die Beiträge nachträglich wegen neu hinzukommender Krankheiten für mich erhöhen?

Nein. Wenn Krankheiten vor Abschluss des Vertrages bekannt sind, werden sie mit einem entsprechenden Risikozuschlag abgegolten. Treten Krankheiten nach Annahme bzw. Policierung des Vertrages auf, trägt die Versicherung das Risiko.

Fälle in denen nachträglich Risikozuschläge erhoben werden oder gar eine Vertragskündigung ausgesprochen wird, treten nur dann auf, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person Gesundheitsfragen im Antrag falsch beantwortet hat. Grundsätzlich gilt: Alle diagnostizierten Krankheiten aus den letzten 3 Jahren die ambulant behandelt oder untersucht wurden, sowie stationäre Aufenthalte aus den letzten 10 Jahren sollte man peinlichst genau notieren und mit dem Berater besprechen.

Vorsicht, wenn der Berater alles herunterspielt und nichts in den Antrag einträgt, verabschieden Sie ihn freundlich und sehen Sie von einem Abschluss ab. Jede diagnostizierte Krankheit, auch wenn sie derzeit nicht behandelt wird, kann, wenn sie nicht angegeben wird, zu späteren Problemen führen (zu 90% innerhalb der ersten 3 Jahre!).

(Stand: 03/2007)

Wenn ich eine Krankheit nicht angebe, wie lange kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder einen Risikozuschlag erheben?

Die meisten Versicherer haben sich auf eine Frist von 3 bis 5 Jahren geeinigt, d.h. nach Ablauf jeweiligen Frist kann der Versicherer weder vom Vertrag zurücktreten noch die Beiträge erhöhen. Das gilt nicht für Vorsatz, z.B. laufende Krebsbehandlung oder Folgen die zurückgeblieben sind (z.B. Fremdmaterialien nach einer OP). Krankenhausaufenthalte sind meistens aus den letzten 10 Jahren anzugeben.

Da die Gesundheitsfragen unterschiedlich gestellt werden, hängt. u.U. auch die Wahl der Versicherungsgesellschaft davon ab. Da jedoch die Gesundheitsfragen unterschiedlich gestellt werden, sollten Sie einen erfahrenen Berater hinzuziehen.

(Stand: 03/2007)

Kann ich mit sehr schweren Vorerkrankungen in die PKV eintreten?

Bei sehr schweren Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Bandscheibenvorfall, Epilepsie usw.) die dauernd behandlungsbedürftig sind, kann es zu erheblichen Risikozuschlägen und bis zur Ablehnung kommen. Jedoch sollte man bei einem kurzen Telefonat dies im Einzelfall abklären. Grundsätzlich gilt, bei Beratungen durch Psychotherapeuten (z. B. auch wegen Eheproblemen) kommt es in der Regel zu einer Ablehnung. Wenn man die Absicht hat in die PKV zu wechseln, sollte man dies wissen, bevor man einen Psychologen aufsucht.

Man muss auch beachten, dass die Gesellschaften sehr unterschiedliche Risikozuschläge erheben, deswegen ist es empfehlenswert sich an einen Makler zu wenden, der für Sie mehrere Angebote einholt.

(Stand: 03/2007)

Bleibt ein Risikozuschlag, der vor Abschluss des Vertrages von der Versicherung erhoben wurde, lebenslang erhalten?

Auf Antrag können Sie nach 3 Jahren auf Wegfall des Risikozuschlages drängen. Dies geht natürlich nur, wenn ein entsprechendes Attest vom Arzt vorliegt, dass die damals bestandene Krankheit ausgeheilt ist, bzw., dass keine Behandlungen mehr zu erwarten sind.

(Stand: 03/2007)

Wie läuft die Abrechnung, muss ich wirklich die Arztrechnungen „vorstrecken“?

Nein. Sie erhalten nach Abschluss einer Behandlung die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Das Original schicken Sie an Ihre Krankenversicherung - Sie warten bis das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben ist - dann erst überweisen Sie an den Arzt.

Die Zahlungen der Krankenversicherungen haben sich, auch durch den Fortschritt der EDV, auf 8 - 14 Tage verkürzt. Medikamente bezahlen Sie bar in der Apotheke. Danach oder vorher besorgen Sie sich ein Rezept beim Hausarzt (geht meistens telefonisch). Rezept und Apothekenquittung schicken Sie an die Krankenversicherung (Auch Bagatellarzneimittel, die vom Arzt verschrieben werden können).

Bei Krankenhausaufenthalt wird in der Regel direkt zwischen Krankenhaus und Versicherung abgerechnet (Klinik-Card abgeben). Beim Zahnarzt funktioniert es wie beim Haus- oder Facharzt.

(Stand: 03/2007)

Bekomme ich bei der privaten Krankenversicherung alle Arzneimittel bezahlt?

Ja. Alles was der Arzt per Rezept verordnet, auch Bagatellarzneimittel wie z.B. Kopfschmerztabletten etc. werden im Rahmen der tariflichen Vereinbarung erstattet. Ausnahmen gelten bei reinen Stärkungsmitteln.

(Stand: 03/2007)

Gibt es im Basistarif Risikozuschläge?

Nein. Im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge. Die privaten Krankenkassen müssen im Basistarif jeden Versicherten zu einem Tarif versichern, der nur von Alter und Geschlecht abhängig sein darf, aber nicht vom Gesundheitszustand. Allerdings werden die Versicherungsunternehmen eine Prüfung des Gesundheitsstatus vornehmen, um die Mehraufwendungen zu ermitteln, die im Basistarif aufgrund von Vorerkrankungen der dort Versicherten entstehen. Diese Mehraufwendungen werden vom Versicherungskollektiv des Basistarifs gemeinsam getragen.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Lebensphasen

Ist die PKV generell auch bei Mutterschutz- und Erziehungszeiten beitragspflichtig?

In der Regel ja, bei einigen Versicherungen besteht bei einer Versicherung die Möglichkeit, im ersten Monat nach bekannt werden der Schwangerschaft auf einen Tarif umzusteigen, der mit der Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt ca. 9 (!) Monate beitragsfrei ist.

Frauen, die freiwillig in der GKV versichert sind, müssen u.U. auch bei Schwangerschaft Beiträge entrichten - doch das weiß kaum jemand! Wenn die Familienversicherung nicht greift, was durchaus der Fall sein kann, wird der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit errechnet.

(Stand: 03/2007)

Rechnet es sich für mich als Single jetzt schon in die PKV umzusteigen, wenn später noch Ehefrau und Kinder dazu kommen?

Wenn Sie einen Zeitraum von 5 Jahren in Betracht ziehen, die Frau vorher gearbeitet hat - Ja. Die Frau ist während des Erziehungsurlaubs (max. 3 Jahre) beitragsfrei in der GKV versichert. So kommen Ihnen für insgesamt 8 Jahre die ersparten Beiträge zugute.

(Stand: 03/2007)

Wo müssen Kinder versichert werden?

Rechtslage: Haben beide Eheleute ein eigenes Einkommen, so sind ihre Kinder nicht in der GKV wenn: der privat krankenversicherte Elternteil ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 3.975 (Versicherungspflichtgrenze 2007) monatlich hat und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich Versicherte.

Beispiele: Der Ehemann verdient mehr: Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich 1.250,- EUR. Ihr Mann gehört einer privaten Krankenversicherung an. Er erzielt monatliche Einkünfte von 4.250,- EUR. Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt sowohl 3.975 EUR im Monat als auch das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder müßten, sollen sie nicht ohne Krankenversicherungsschutz sein, privat versichert werden.

Die Ehefrau ist Mitglied der GKV, sie verdient 1.250,- EUR monatlich. Der Mann ist selbständig und privat versichert, sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt 2.500,- EUR. Das Gesamteinkommen des Mannes ist zwar höher als das seiner Frau, nicht jedoch höher als 3.975 EUR monatlich. Die Ehefrau bekommt deshalb Krankenscheine für ihre Kinder.

Der Ehemann ist freiwilliges GKV-Mitglied. Sein Einkommen beträgt 4.250,- EUR. Die Ehefrau ist privat krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von 4.025,- EUR monatlich. Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar 3.975,00 EUR im Monat, nicht jedoch das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch die Krankenkasse des Mannes mitversichert - obwohl das Familieneinkommen höher ist als das im Beispiel 1.

Und noch etwas: Auch wenn für Kinder eines Ehepaares Anspruch auf Familien-Mitversicherung in der GKV gegeben wäre, entfällt er, wenn das Kind über eigenes Einkommen von monatlich mehr als 375,- EUR verfügt.

(Stand: 03/2007)

Ich werde bald 25 Jahre alt. Bin ich dann noch als Student/in bei den Eltern versichert? Wie hoch ist der Beitrag?

Die Familienversicherung gibt es nur bis zum 25. Lebensjahr, bei Männern bis 25 plus der Zeit des Grundwehrdienstes / Wehrersatzdienstes. Danach müssen Studenten selbst Mitglied einer Krankenkasse werden. Dafür gibt es eine spezielle, sehr günstige Krankenversicherung für Studierende.

(Stand:03/2007)

Ich schließe jetzt das 14. Fachsemester ab und werde demnächst 30 Jahre alt. Was passiert mit meiner studentischen Krankenversicherung?

Die studentische Krankenversicherung gibt es nicht unbegrenzt. Sie endet mit Abschluss des 14. Fachsemesters, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Ausnahmen werden eingeräumt, wenn Sie besondere Gründe vorbringen, die eine längere Studienzeit rechtfertigen. Solche Gründe können in der Art der Ausbildung liegen (z.B. Aufbaustudium oder Erwerb der Hochschulreife über den Zweiten Bildungsweg). Es werden auch familiäre Gründe (z.B. Betreuung von erkrankten oder behinderten Angehörigen) anerkannt. Ebenso bestimmte persönliche Gründe (z.B. Erkrankung, Geburt eines Kindes, Nichtzulassung im Auswahlverfahren, Wehr- und Zivildienst).

Alle diese Ausnahmefälle können zu einer Verlängerung der studentischen Krankenversicherung führen, wenn nachweislich das Studium nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Wer aus der studentischen Krankenversicherung ausscheidet, kann freiwilliges Mitglied der Privaten oder Gesetzlichen Krankenversicherung werden.

(Stand:03/2007)

Wann sind für einen Studentenjob Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen?

Ein Studentenjob ist seit dem 01.10.1996 nur noch rentenversicherungsfrei, wenn er die allgemeinen Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet. Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie weniger als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind und nicht mehr als 400 EUR im Monat verdienen.

Für laufende Studentenjobs, die bereits am 01.10.1996 bestanden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Sie bleiben bis zum Beschäftigungsende rentenversicherungsfrei. In den anderen Versicherungszweigen (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bleibt die Rechtslage unverändert. Hier bleiben Studentenjobs versicherungsfrei, wenn sie im Vergleich zum Studium nicht in den Vordergrund rücken. So sind Studenten in einer laufenden Beschäftigung immer dann versicherungsfrei, wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt dabei keine Rolle.

Aushilfsjobs sind versicherungsfrei, wenn sie 2 Monate nicht übersteigen. Wenn Studenten mehrfach jobben, dürfen sie insgesamt nicht mehr als 26 Wochen im Jahr arbeiten. In den Semesterferien darf der Studentenjob auch über 2 Monate hinausgehen.

(Stand: 03/2007)

Bin ich als Student/in von Zuzahlungen befreit?

In der Krankenversicherung müssen Versicherte bei bestimmten Leistungen etwas zuzahlen. Hiervon sind BAföG-Empfänger generell befreit.

Ebenso Versicherte, die mit ihren monatlichen Bruttoeinnahmen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Sie liegt derzeit für Alleinstehende bei 916,24 EUR und für einen Haushalt, in dem noch ein weiterer Familienangehöriger lebt, bei 1.259,- EUR (einschließlich der Einnahmen des Angehörigen).

So ist gewährleistet, dass die meisten Studierenden keine Zuzahlungen zu leisten brauchen.

(Stand:03/2007)

Jetzt einen höheren Beitrag zu zahlen um im Alter niedrigere Krankenversicherungsbeiträge zu haben, macht das Sinn?

Es gibt nur wenige Gesellschaften die diese sogenannte modifizierte Beitragszahlung im Rentenalter anbieten. Nur bei 2 bis 3 Gesellschaften ist der Betrag arbeitgeberzuschussfähig, weil es im Grunde genommen nichts anderes ist, als ein angekoppelter Sparvorgang zu einer Krankenversicherung.

Da nun der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, erübrigt sich die Diskussion. Für Angestellte lohnt sich die Änderung doppelt, da hier der Arbeitgeber 50 % vom Beitragszuschlag übernimmt (im Rahmen der Höchstgrenzen).

(Stand: 03/2007)

 

Stimmt es, dass die private Krankenversicherung im Rentenalter dauerhaft stabil bleibt?
Ja, denn die Rückstellungen wurden immens erhöht, um dieses Risiko zu minimieren.
Was bietet der Standardtarif für Senioren?

Diesem Tarif können ältere Versicherte beitreten, die beriets seit mindestens 10 Jahren eine Vollversicherung besitzen. Dafür gilt eine Altersgrenze von 65 oder von 55, wenn das Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeldgrenze liegt. Seine Leistungen sind bei allen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gleich und entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Kassen. Darüber hinaus können Ärzte frei gewählt werden. Der Versicherte bleibt Privatpatient beim Arzt. Der Beitrag für den Standardtarif darf nicht höher liegen als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. In der Regel liegt er darunter, besonders bei langer Mitgliedschaft.

Die Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet. Falls die Beiträge doch über die garantierte Grenze hinaus erhöht werden müssen, wird die Differenz von der gesamten Versichertengemeinschaft getragen. Der Standardtarif bietet zusätzliche Sicherheit im Alter. Für die allermeisten PKV-Versicherten bleiben die herkömmlichen PKV-Tarife auch im Alter der Versicherungsschutz der Wahl.

Ab dem 01.07.2007 wird der Standardtarif für ehemals privat Krankenversicherte geöffnet, die ihren Versicherungsschutz verloren haben (z.B. durch Nichtzahlung von Beiträgen oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Für diesem Personenkreis wird dr Standardtarif entsprechend modifiziert angeboten.

(Stand: 03/2007)

Bleibt die private Krankenversicherung im Alter bezahlbar?
Wiederholt wurden in den Medien Fälle genannt von außerordentlich hohen Beitragssteigerungen im Alter in der privaten Krankenversicherung (PKV). Beitragsvorteile in jungen Jahren wurden danach angeblich durch Beitragssteigerungen im Alter aufgehoben. dass dies alles so nicht stimmt, lässt sich genau aufzeigen.

Ein privater Versicherungsschutz ist eine verlässliche und solide Entscheidung für die Gegenwart und vor allem für die Zukunft.
Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit was kann man tun?

Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit

 

Befreiung von der Versicherungspflicht

 

Privatversicherte werden durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV).

 

(Stand 07/ 2007) § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Allerdings bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. In der Regel kann dieser Personenkreis in den Standardtarif wechseln (vgl. Kapitel 14). Eine Ausnahme stellt der Bezug von Arbeitslosengeld II dar, denn dieser löst auch bei über 55-Jährigen Versicherungspflicht aus.

 

(Stand 07/ 2007) § 6 Abs. 3 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

PKV-versicherte Arbeitslose können sich im Übrigen von der Versicherungspflicht in der GKV und der SPV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht in der GKV versichert waren und eine private substitutive Krankenversicherung haben. Hierzu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen ist. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sobald sie bestätigt worden ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit durch Zahlung unmittelbar an das PKV-Unternehmen sowohl den Beitrag zur PKV als auch zur privaten Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, die sie auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.

 

(Stand 07/ 2007) § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Was passiert, wenn eine privat versicherte Person bei Arbeitslosigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt und bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung erneut versicherungsfrei ist, d. h. aufgrund der Gehaltshöhe nicht versicherungspflichtig bleibt? Dauerte die gesetzliche Krankenversicherung länger als 12 Monate, so kann die Person zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen. Wenn sie jedoch weniger als 12 Monate gesetzlich versichert war, so wird die erforderliche Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt. Da in diesem Fall nur die Möglichkeit eines privaten Krankenversicherungsschutzes besteht, sind die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die betreffenden Personen zu den Konditionen ihres alten Versicherungsvertrages wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

    Der alte Vertrag des Versicherten hat bei ein und demselben

Unternehmen mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden.

    Die gesetzliche Krankenversicherung der betreffenden Person

hat längstens 12 Monate bestanden.

 

Der private Versicherungsvertrag tritt am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Der Abschluss der Versicherung erfolgt ohne Risikoprüfung zu den gleichen Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden.

Die bis zum Ausscheiden aus der privaten Krankenversicherung gebildeten Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.

Die Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann auch anders als durch eine 12-monatige durchgehende Versicherungspflicht erfüllt werden.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 5 Abs. 10, 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Pflegeversicherung

 

Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht in der Pflegeversicherung Beitragspflicht.

Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung kann allerdings aus einer  Krankentagegeldversicherung finanziert werden.

 

Arbeitslosenversicherung

 

Der Bezug von Krankentagegeld aus einem privaten Versicherungsvertrag durch Angestellte und Arbeiter löst grundsätzlich Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung aus.

Im Unterschied zu den für die GKV geltenden Regelungen zahlen jedoch nicht die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Unternehmen der privaten Krankenversicherung den gesamten Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zugunsten der bei ihnen vollversicherten Arbeitnehmer, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung der Versicherten bedarf. Der Betrag wird direkt an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 347 Nr. 6, 349 Abs. 4 SGB III

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wozu dient eine Anwartschaftsversicherung?

Anwartschaftsversicherung

 

Wer arbeitslos wird, sich gesetzlich krankenversichert, aber die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die private Krankenversicherung (auch nach Ablauf einer 12-monatigen Versicherungszeit in der GKV) auf jeden Fall offen halten will, kann eine Anwartschaftsversicherung abschließen.

Eine kleine Anwartschaftsversicherung sichert eine Rückkehr in den alten Versicherungsvertrag ohne erneute Risikoprüfung, bei einer großen Anwartschaftsversicherung wird bei Aufleben der Versicherung zudem der Beitrag auf Grundlage des ursprünglichen Eintrittsalters berechnet.

Was beinhaltet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältniss?

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Auch eine kurzfristige Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt ist, ist geringfügig, selbst wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.

Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG übt jemand eine Beschäftigung oder Tätigkeit berufsmäßig aus, wenn er hierdurch seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung oder Tätigkeit beruht. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt auch die Entgeltgrenze von 400 Euro.

Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 8, 8 a SGB IV

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Für einen geringfügig Beschäftigten besteht

 

    Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III),

    Versicherungsfreiheit in der GKV (§ 7 SGB V),

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung

      (§ 5 Abs. 2 SGB VI),

    Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung (§§ 20, Abs. 1, 21 SGB XI), sofern er nicht aus anderen Gründen in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.

 

Die Arbeitgeber zahlen für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen

 

    15 Prozent Beitrag an die Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),

    13 Prozent Beitrag an die GKV (§ 249 b SGB V),

    einen Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte des Beitrags      (§§ 61, 55 SGB XI), falls Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung vorliegt.

 

Für geringfügige kurzfristige Beschäftigungen braucht der Arbeitgeber hingegen keine Beiträge abzuführen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten reduziert sich der Beitrag an die GKV und die Rentenversicherung auf jeweils fünf Prozent.

Ein Leistungsanspruch in der GKV entsteht hieraus nicht, zumal es sich um Personen handelt, die z. B. als abhängig Beschäftigte oder als mitversicherte Familienangehörige ohnehin in der GKV versichert sind. Die Beiträge in der Rentenversicherung wirken rentensteigernd. Ein Anspruch auf rehabilitative Leistungen entsteht nicht, es sei denn, der geringfügig Beschäftigte verzichtet in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit und wird versicherungspflichtig, mit der Folge, dass er dann die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag vollständig selbst zu bezahlen hat.

Eine Besonderheit ist zu berücksichtigen, wenn PKV-Versicherte einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Nach § 249 b SGB V hat der Arbeitgeber Krankenversicherungsbeiträge nur für „Versicherte“ zu bezahlen. Damit sind alle diejenigen gemeint, die über eine Versicherung nach dem SGB V, also in der GKV, verfügen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber für geringfügig beschäftigte PKV-Versicherte keinen Beitrag an die GKV zu zahlen hat. Unbeschadet davon besteht aber selbstverständlich Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

(Stand 07/ 2007) § 249 b SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

 Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht

in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. 

Wird nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Eine zweite oder weitere geringfügige Nebenbeschäftigungen werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass in diesen Sozialversicherungspflicht entsteht. Dies gilt nicht für die Arbeitslosenversicherung, in der die geringfügige Beschäftigung nicht mit anderen Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Die oben beschriebene Addition von normaler Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigung kann dazu führen, dass Versicherungsfreiheit in der GKV entsteht. In diesem Fall ist ein Wechsel zur PKV möglich.

Was bei einem Aufenthalt in Nichtabkommensländern zu beachten ist

Aufenthalt in Nichtabkommensländern

Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter, die in Nichtabkommensländer entsandt werden, behalten die Vorschriften der deutschen gesetzlichen Krankenkassen weiterhin Gültigkeit.

Diese sogenannte Ausstrahlungstheorie wurde in § 4 SGB IV verankert. Dort ist festgelegt, wann eine Beschäftigung im Ausland von den deutschen Sozialversicherungsvorschriften

erfasst wird.

 

(Stand 07/ 2007) § 4 SGB IV

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Eine Ausstrahlung liegt dann vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Entsendung muss in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt worden ist, also im Inland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen ist. 
  • Es muss sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland bestehendes Beschäftigungsverhältnis handeln.
  • Die Entsendung muss zeitlich begrenzt sein. Es ist vorzusehen, dass die entsandten Arbeitskräfte in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs zurückkehren. Dies muss vor der Entsendung festgelegt sein, d. h. die Dauer des Aufenthaltes muss übersehbar, mindestens aber abschätzbar sein. Die zeitliche Eingrenzung kann sich aus einem Vertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Eine Entsendung bis zum Erreichen der Altersgrenze gilt nicht als befristet.
 

Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Versicherung der deutschen GKV nicht erhalten. Besteht während der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland keine Versicherungspflicht und auch keine Möglichkeit, die deutsche gesetzliche Krankenversicherung fortzusetzen, ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich, ggf. auch in Form eines Gruppenvertrags als Vollschutz.

 

Eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung ist gegeben, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers vom Ausland in das Inland begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Die Einstrahlung ist somit das Gegenstück zur Ausstrahlung.

 

(Stand 07/ 2007) § 5 SGB IV

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Der Arbeitgeber gewährt gemäß § 17 SGB V dem ins Ausland entsandten Mitarbeiter diejenigen Leistungen, die die Krankenkasse nach dem 3. Kapitel des SGB V erbringen  müsste. Das gilt auch für die familienversicherten Angehörigen, die den Mitarbeiter ins Ausland begleiten oder ihn dort besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten in Höhe des Betrages zu erstatten, der bei Erbringung der Leistungen im Inland hätte aufgebracht werden müssen. Die Differenz zu den im Ausland entstandenen Kosten kann der Arbeitgeber mit Hilfe einer privaten Auslandsreise-Gruppenversicherung abdecken.

 

(Stand 07/ 2007) § 17 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Wie ist der Schutz für privatversicherte Arbeitnehmer?

Schutz privatversicherter Arbeitnehmer

 

Die private Vollversicherung des Mitarbeiters hat, solange ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht, Europageltung. Während des ersten Monats des Aufenthalts gilt die Versicherung ohne besondere Vereinbarung auch in den außereuropäischen Staaten. Dasselbe trifft für eine Krankenhaustagegeldversicherung zu. Sonderregelungen gibt es für die Krankentagegeldversicherung.

Für nicht krankenversicherungspflichtige, privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt im Fall der Entsendung im Ausland Folgendes: Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegt, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Der Versicherer verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag  verlangen. Der privatversicherte Arbeitnehmer sollte deshalb seine Versicherung über die Verlegung seines Wohnsitzes in ein europäisches Land oder den geplanten Aufenthalt im außereuropäischen Ausland rechtzeitig informieren. Wenn die Voraussetzungen der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB V vorliegen, ist der Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.

 

Was enthält die Beamtenversorgung?

Beamte und Empfänger einer Beamtenversorgung

 

Beamte, auch zum Beispiel solche auf Widerruf, und Pensionäre sind krankenversicherungsfrei. Ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten, besteht nicht, es sei denn, es sind die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt.

Für diese Personengruppe gibt es ein eigenes System der Vorsorge im Krankheitsfall, das vom Grundsatz der Eigenvorsorge ausgeht, die durch Beihilfe des Dienstherrn ergänzt wird.

Das heißt, dass der Dienstherr in einem bestimmten Umfang die Krankheitskosten, die einem Beamten oder seinen Angehörigen entstehen, übernimmt. Zur Aufstockung der Beihilfe bietet sich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung an. Dabei stehen den Beamten Tarife zur Verfügung, die eine den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Sicherung bieten, indem sie den von der Beihilfe nicht gedeckelten Prozentsatz der Aufwendungen versichern. Für verbleibende Deckungslücken existieren Beihilfeergänzungstarife. Die Entscheidung über Art und Umfang des privaten Versicherungsschutzes bleibt grundsätzlich dem einzelnen Beamten überlassen.

Die Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes betreffen Bundesbeamte und Landes- und Kommunalbeamte der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (hier gelten die BhV nur in der Fassung „28. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. 1. 2004“), Sachsen (Abweichungen sind geregelt im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31. 8. 2004, S. 397), Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dieselben Beihilfebemessungssätze wie die BhV des Bundes, allerdings mit einigen Abweichungen, sehen die BhV der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg,  Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vor. Bremen und Hessen haben eigenständige BhV. Die Beihilfe kann auch Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Unterbringung im Zweibettzimmer) umfassen.

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, das Saarland, Schleswig-Holstein, Niedersachsen  und Mecklenburg-Vorpommern haben den Anspruch auf Wahlleistungen allerdings grundsätzlich abgeschafft. Berlin gewährt die Wahlleistungsbeihilfe weiterhin an Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder Schwerbehinderte oder Versorgungsempfänger sind; Schleswig-Holstein verfährt in dieser Weise bei Personen, die vor dem 1. März 1998 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen als finanziellen Gründen Versicherungsschutz für Wahlleistungen nicht mehr erhalten können, Brandenburg bei Personen, deren Schwerbehinderung am 1. Januar 1999 festgestellt war sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige, die diese Voraussetzung erfüllen. In Rheinland-

Pfalz und Baden-Württemberg können Beamte freiwillig für die Beihilfefähigkeit der stationären Wahlleistungen optieren. Die Gewährung von Beihilfe für die stationäre Unterbringung kostet 13 Euro monatlich, die von den Bezügen einbehalten werden. In Bayern gilt für die Inanspruchnahme von Chefarztbehandlung im Krankenhaus ein Selbstbehalt von 25 Euro pro Tag und für das Zweibettzimmer ein täglicher Selbstbehalt von 7,50 Euro.

 

Der Beamte im Geltungsbereich dieser Regelung erhält als Beihilfe 50 Prozent seiner Aufwendungen, 70 Prozent der Aufwendungen für seinen Ehegatten und 80 Prozent der Aufwendungen für seine Kinder. Hat der Beamte zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder, erhält auch er 70 Prozent seiner eigenen Aufwendungen. Dem Pensionär stehen ebenfalls 70 Prozent seiner eigenen Aufwendungen zu.

 

(Stand 07/ 2007) § 14 BhV (Bund)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Zusammen dürfen Beihilfe und Erstattung aus der Krankenversicherung die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus einer Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherung und Beitragsrückerstattungen werden nicht angerechnet.

 

(Stand 07/ 2007) § 15 BhV (Bund)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Für Beamte, die in Fortsetzung früher erworbener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben sind, gelten besondere Beihilferegelungen. Soweit die gesetzlichen  Krankenkassen Sachleistungen gewähren, eigene Aufwendungen also grundsätzlich entfallen, sind auch Beihilfen ausgeschlossen. Ausnahmen gelten insoweit, als den Beamten Kosten entstanden sind, die von der Krankenkasse nicht gedeckt werden, wie zum Beispiel bei Wahlleistungen im Krankenhaus, sofern die für den Beamten geltenden BhV dies vorsehen, oder bei Zahnersatz. Einen Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen gibt es für Beamte nicht, weder bei gesetzlichem noch bei privatem Versicherungsschutz, weil der Dienstherr bereits mit der Besoldung einen Anteil für die durchschnittlich zu erwartenden Aufwendungen für Krankheitsvorsorge gezahlt hat. Die Beihilfe der Länder, die eigenständige BhV haben, nämlich Bremen und Hessen, bemisst sich für Beamte und gegebenenfalls für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen weiterhin nach Familienstand und Kinderzahl, aber auch danach, ob der Beamte aktiv tätig oder Versorgungsempfänger ist, und nach Art der Kosten (ambulante, stationäre oder Zahnbehandlung). Die dabei möglichen Beihilfebemessungssätze reichen von 50 bis 85 Prozent des Rechnungsbetrages, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus. Die PKV bietet seit 1. Januar 1987 Beamtenanfängern und seit 1. Januar 2005 Beamten und Versorgungsempfängern, die noch in der GKV versichert sind, sowie deren Angehörigen einen erleichterten Zugang zur PKV an, wenn eine PKV sonst nicht oder nur unter ungünstigen Bedingungen angeboten werden könnte. Die genauen Voraussetzungen und die Bedingungen sind in den PKV-Infos „Dauernde Öffnung der PKV für Beamtenanfänger“ und „GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV“ aufgeführt.

 

Wer neu verbeamtet wird und in die Normaltarife der PKV nicht oder nur unter Berechnung eines Risikozuschlags aufgenommen werden würde, kann sich innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung oder innerhalb von sechs Monaten nach einer Feststellung der Behinderung ohne Risikozuschlag im Standardtarif versichern. Diese Regelung gilt auch für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

 

(Stand 07/ 2007) Standardtarif § 257 Abs. 2a Nr. 2c SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wieviel Zuschuss bekommt man von seinem Arbeitgeber zur PKV?

Arbeitnehmer

 

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, sondern eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung haben, erhalten den Arbeitgeberzuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag unter der gleichen Voraussetzung wie andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes. Sofern sie privat versichert sind, müssen sie zur Erlangung des Zuschusses nachweisen, dass der Privatschutz der Art nach den Leistungen der GKV entspricht. Das gilt auch für Angestellte, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

 

(Stand 07/ 2007) § 257 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Neben dem Arbeitgeberzuschuss erhält der Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch Beihilfe. Diese wird nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 26. September 1985 in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Beamte nur für solche Aufwendungen gewährt, die über die zustehenden oder als zustehend geltenden Leistungen der bezuschussten Versicherung hinausgehen. Arbeitnehmer erhalten nur den normalen Beihilfebemessungssatz nach § 14 Abs. 1 BhV, der dem Erstattungssatz bei Beamten entspricht, und nicht den erhöhten nach § 14 Abs. 4 BhV, der 100 Prozent beträgt, weil sie vom Dienstherrn den Arbeitgeberzuschuss erhalten. Andererseits erfolgt die Herabsetzung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 5 BhV nicht, weil nur die restlichen Aufwendungen beihilfefähig sind.

Das erwähnte Rundschreiben regelt ausdrücklich, dass § 14 Abs. 4 und 5 BhV auf die Angestellten mit Zuschussanspruch nach § 257 SGB V nicht anwendbar ist.

 

(Stand 07/ 2007) § 14 BhV (Bund)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Nach den Rundschreiben des genannten Bundesministeriums vom 24. Februar 1986 und vom 22. Juni 1990 erhalten freiwillig in der GKV versicherte Angestellte mit einem Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V Beihilfen für Behandlung durch Heilpraktiker. Dagegen gilt dies nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. August 1991 – 6 AZR 541/88 – (Leitsatz veröff. im „Betriebsberater“ 1991, S. 2228; „Der Betrieb“ 1991, S. 2671) nicht für pflichtversicherte Arbeitnehmer.

Ist für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende eine Krankenversicherung erforderlich?

Wehrpflichtige, Zivildienstleistende

 

Wehrpflichtige und Zivildienstleistende werden bezüglich des Krankenschutzes gleich behandelt (§ 35 Abs. 1 ZDG).

 

(Stand 07/ 2007) § 7 Abs. 2 Nrn. 2, 2a, 3 und 3a Unterhaltssicherungsgesetz (USG) § 35 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Während des Wehrdienstes/Zivildienstes ist keine Krankenversicherung erforderlich, da in dieser Zeit unentgeltliche ärztliche Versorgung besteht. Die gesetzliche Krankenversicherung ruht in der Zeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine entsprechende Ruhensregelung hat der Gesetzgeber für die private Krankenversicherung nicht getroffen; er hat sie den Vertragspartnern überlassen. Ein Ruhen der privaten Krankenversicherung wird mit einer Anwartschaftsversicherung erreicht. Diese dient der Wahrung von Rechten in Zeiten, in denen der Versicherte einen Anspruch auf tarifliche Leistungen nicht benötigt, weil er vorübergehend anderweitige Leistungsansprüche hat, etwa aus der Heilfürsorge als Wehrpflichtiger, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Beamter des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder Feuerwehr, die Leistungen der GKV als Versicherungspflichtiger oder Familienversicherter oder beim Auslandsaufenthalt Leistungen aus einer Auslandsreiseversicherung.

Die Anwartschaftsversicherung sieht vor, dass vor Beginn bzw. Wiederbeginn der Leistungspflicht inzwischen aufgetretene Krankheiten in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden (kleine Anwartschaft) oder dass außerdem die Berechnung des Beitrages nach dem ursprünglichen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen durchgeführt wird (große Anwartschaft). Zu entrichten ist ein  Anwartschaftsbeitrag, der die Gegenleistung für die eingeräumte Anwartschaft darstellt und damit der Wahrung der erwähnten Rechte aus dem Versicherungsvertrag dient. Die Beiträge werden sowohl für die Anwartschaftsversicherung der Krankenversicherung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 USG) als auch für die Pflegepflichtversicherung (§ 7 Abs. 2a USG) erstattet. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 3a USG werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Familienangehörigen während des  Wehrdienstes/Zivildienstes erstattet. Das gilt sowohl für Beiträge zu einer gesetzlichen als auch für Beiträge zu einer privaten Versicherung.

 

Krankenversicherungspflichtige Wehrpflichtige und deren Angehörige ohne eigenes Einkommen haben Anspruch in Höhe des Beitrags zu einer Zusatzversicherung, der Wehrpflichtige selbst allerdings nur zum Beitrag einer Anwartschaftsversicherung. Die Auszahlung wird auf Antrag von den nach Landesrecht zuständigen Unterhaltssicherungsbehörden, das sind die Landkreise und kreisfreien Städte, vorgenommen.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 23 USG, Nr. 94 n der Durchführungshinweise des Bundesverteidigungsministeriums zum USG

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wann besteht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Rentner?

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR)

Pflichtversicherung besteht bei Rentnern dann, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wird und gleichzeitig bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sind. So ist eine Vorversicherungszeit erforderlich, d. h. der Versicherte muss seit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Als Erwerbstätigkeit ist jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland, anzusehen. Neben den Zeiten einer Pflicht- und freiwilligen Versicherung werden als Vorversicherungszeit auch angerechnet

 

    Zeiten einer auf der gesetzlichen Versicherung des Mitglieds beruhenden Familienversicherung

     

    Zeiten der Ehe mit einem gesetzlich Versicherten (bis 31. Dezember 1988) unter bestimmten Voraussetzungen

 

    Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung

      oder in einem Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31. Dezember 1990).

 

(Stand 07/ 2007) § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Bei Hinterbliebenenrenten gilt die Vorversicherungszeit auch dann als erfüllt, wenn der Verstorbene sie erfüllt hat. Eine Versicherungspflicht in der (KVdR) besteht jedoch in folgenden Fällen nicht:

 

    Es besteht Versicherungspflicht aus anderen Gründen (z. B. als Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II).

 

    Es wird eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.

 

    Es wird einer der Tatbestände erfüllt, die zur Versicherungsfreiheit führen (z. B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze).

 

(Stand 07/ 2007) §§ 5 Abs. 5 u. 8, 6 Abs. 3 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wie hoch sind die Beiträge für Rentner?

Beiträge privat krankenversicherter Rentner

 

Mit Rentenbeginn ergeben sich für den privat krankenversicherten Rentner folgende Änderungen:

 

    Eine eventuell abgeschlossene Krankentagegeldversicherung endet mit dem Bezug von Altersrente nach § 15 c der Musterbedingungen 1994 für die Krankentagegeldversicherung  (MB/KT 94).

    Der Arbeitgeberzuschuss entfällt.

    Auf Antrag erhält der Versicherte einen Zuschuss von seinem Rentenversicherungsträger.

 

Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird in Höhe des halben Satzes gewährt, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Ab dem 1. Juli 2005 hat sich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers dadurch vermindert, dass er auf der Grundlage des um 0,9 vom Hundert reduzierten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes berechnet wird. Der Zuschuss wird allerdings auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Berücksichtigungsfähig sind bei einer privaten Krankenversicherung die Prämien, die für die Versicherung gegen Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei- und Heilmittel und Krankenhauspflege (auch Krankenhaustagegeldversicherung) aufgewendet werden.

  

Beiträge pflichtversicherter Rentner

 

Die Beiträge sind für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedlich geregelt. Versicherungspflichtige Rentner haben Beiträge auf folgende Einnahmen zu zahlen:

 

    Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

     Versorgungsbezüge gungsbezüge (z.B . Betriebsrente)

    Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 237, 247, 250 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Wird daneben ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bezogen, dann kann dies einen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht begründen. Zu beachten ist aber auch hier § 6 Abs. 3a SGB V (s. Kapitel 2). Aus Versorgungsbezügen und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind nur Beiträge zu entrichten, wenn diese den mindestbeitragspflichtigen Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten (122,50 Euro pro Monat).

Die genannten Einkommen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragszahlung herangezogen. Der maßgebliche Beitragssatz ist derjenige der jeweiligen Krankenkasse, der zum 1. Januar eines Jahres bestanden hat. Dieser ist jeweils vom 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zugrunde zu legen. Auch pflichtversicherte Rentner müssen seit dem 1. Juli 2005 den zusätzlichen Beitrag von 0,9 vom Hundert gem. § 241 a SGB V entrichten. Dafür hat sich auch ihr Beitragssatz um 0,9 vom Hundert vermindert. Die Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger und von den versicherungspflichtigen Rentnern jeweils zur Hälfte aufgebracht. Der Krankenversicherungsbeitrag wird von der Zahlstelle des Rentenversicherungsträgers ermittelt, von der Rente einbehalten und ist an die jeweilige Krankenkasse zu bezahlen. Ab dem 1. Juli 2005 hat sich der Anteil des Rentenversicherungsträgers vermindert, der auf der Grundlage des um 0,9 vom Hundert reduzierten Beitragssatzes der Krankenkasse berechnet wird.

Auch auf Versorgungsbezüge und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die kein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wird, muss der Versicherungspflichtige den vollen Beitragssatz der Krankenkasse zahlen.

 

(Stand 07/ 2007) § 248 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

 Beiträge freiwillig versicherter Rentner

 

Bei freiwillig versicherten Rentnern muss die Krankenkasse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Mitglieds berücksichtigen. Folglich unterliegen neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versorgungsbezüge, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte) grundsätzlich der Beitragspflicht, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge für freiwillig versicherte Rentner werden entweder nach dem allgemeinen Beitragssatz (für die Bemessung aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen) oder nach dem ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse (für die Bemessung aus sonstigen Einkünften wie Mieten und Zinsen), nämlich nach dem für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch erhoben. Sie sind in voller Höhe vom Rentner zu tragen. Auch freiwillig versicherte Rentner müssen seit dem 1. Juli 2005 den zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vom Hundert gem. § 241 a SGB V entrichten. Dafür haben sich auch die übrigen Beitragssätze vermindert. Auf Antrag gewährt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen  Beitragssatzes der Krankenkasse auf den Zahlbetrag der jeweiligen Rente ergibt. Ab dem 1. Juli 2005 hat sich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers vermindert, der auf der Grundlage des um 0,9 vom Hundert verminderten allgemeinen Beitragssatzes bemessen wird.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 240, 241a SGB V § 106 SGB VI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Welche Änderungen bestehen im Alter als Privatpazient?

PKV im Alter

 

Das Kalkulationsverfahren der PKV ist so angelegt, dass die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen durch die Bildung von Alterungsrückstellungen finanziell abgesichert wird.

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Maßnahmen zur Dämpfung der Beitragsentwicklung im Alter. Das Versicherungsaufsichtsgesetz macht es den PKV-Unternehmen zur Pflicht, 90 Prozent der Überzinsen aus den Alterungsrückstellungen für Beitragsentlastungen der Versicherten im Alter zu verwenden. Davon kommt ein wesentlicher Teil unmittelbar den heute über 65-Jährigen zugute.

 

(Stand 07/ 2007) § 12 a Abs. 1 bis 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Seit dem 1. Januar 2000 müssen zudem alle Neuversicherten einen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr erhoben und ohne Abzug von Kosten verzinslich angelegt. Für alle diejenigen, die am 1. Januar 2000 bereits in der PKV versichert waren, wurde der Zuschlag ab 1. Januar 2001 schrittweise eingeführt. Im Jahr 2001 waren zunächst zwei Prozent zusätzlich zu entrichten.  In den Folgejahren erhöhte sich der Zuschlag um vier weitere 2-Prozent-Schritte, bis schließlich ebenfalls zehn Prozent erreicht wurden.

  

(Stand 07/ 2007) § 12 Abs. 4a VAG

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Die mit dem Zuschlag verzinslich angesammelten Mittel werden dann verwendet, um Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr zu vermeiden. Je früher mit dem Zuschlag begonnen wurde, je mehr Mittel also zur Verfügung stehen, desto dauerhafter kann der Beitrag ab dem 65. Lebensjahr absolut konstant bleiben.

Wenn jemand mit 30 Jahren zur PKV kommt und bis zum 60. Lebensjahr den Zuschlag zahlt, kann er selbst dann, wenn die Gesundheitskosten wie im Durchschnitt der letzten Jahre steigen, davon ausgehen, dass sein Beitrag ab dem 65. Lebensjahr bis zu seinem Ableben konstant bleibt. Der Beitragszuschlag ist integraler Bestandteil des Beitrags, so dass für ihn dieselben Regeln für die Zuschussfähigkeit durch den Arbeitgeber gelten, wie für den Beitrag selber.
Zu welchem Zweck dienen Beitragsentlastungsprogramme?

Beitragsentlastungsprogramme

 

Mit sogenannten Beitragsentlastungsprogrammen ist es darüber hinaus möglich, durch einen Zusatzbeitrag, den man in jungen Jahren zahlt, eine garantierte Beitragssenkung ab dem 65.

Lebensjahr zu bekommen. Der Mehrbeitrag für eine Beitragsentlastungsvereinbarung ist durch den Arbeitgeber zuschussfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

    Die Beitragsentlastungsvereinbarungen sind integrierter Bestandteil der Krankheitskostenversicherung. Der Beitragsentlastungstarif wird also nicht unabhängig von einem Krankheitskostentarif angeboten.

    Die Beiträge für derartige Entlastungsvereinbarungen sind damit keine Zusatzbeträge selbständiger Art.

     Die Beitragszahlungen müssen sich auf die gesamte Versicherungsdauer erstrecken.

    Bei Kündigung der Krankheitskostentarife gibt es keine

 

Ersatzleistungen für das damit gleichfalls wegfallende Beitragsentlastungsprogramm (Ausnahme: beitragsfreies Krankenhaustagegeld bzw. Pflegezusatzversicherung).

Welche Rechte hat der Einzelne bei der Anpassung im versicherten Leistungsumfang?

Anpassungen im versicherten Leistungsumfang

 

Jeder PKV-Versicherte hat das Recht, Anpassungen in seinem versicherten Leistungsumfang vorzunehmen, um auf diese Weise z. B. eine Beitragsreduzierung zu erreichen. Möglich ist

dies beispielsweise durch einen Verzicht auf Wahlleistungen im Krankenhaus oder durch eine Erhöhung eines vereinbarten Selbstbehalts. Nach § 178 f VVG haben Versicherte das Recht, unter Anrechnung ihrer erworbenen Rechte in andere Tarife wechseln zu können. Eine  Risikoprüfung und die Erhebung eines risikogerechten Mehrbeitrags findet nur insoweit statt, als der neue Tarif umfassendere Leistungen als der bisherige Tarif vorsieht.

Eine gewisse Beitragsentlastung ergibt sich mit Beginn des Ruhestands bereits dann, wenn aufgrund der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Krankentagegeldversicherung entfällt.

Was beinhaltet Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Elternzeit?

Mutterschaftsgeld

 

Im Rahmen der Schwangerenvorsorge sind die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft selbstverständlich Bestandteil des Leistungskatalogs der privaten Krankenversicherung.

Beim Mutterschaftsgeld gibt es Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. PKV-Versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro (maximal jedoch das Nettoeinkommen).

Zuständig ist das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon: 0228/619-1888.

 

(Stand 07/ 2007) § 200 RVO, § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BGBl. I 2006, S. 2748), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, gewährt Müttern und Vätern auf Antrag ein Elterngeld, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben oder beschränken (bis zu 30 Stunden pro Woche Teilzeitarbeit sind möglich) und sich selber um die Erziehung ihres Kindes in den ersten 14 Lebensmonatenkümmern.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.

Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro (67 Prozent von maximal 2.700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden oder bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wird taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden. Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes kann wegfallendes Erwerbseinkommen nicht ausgleichen und wird deshalb nicht angerechnet.

 

Elternzeit

 

Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die dreijährige Höchstdauer der  Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit kann unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes beantragt werden.

Nähere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (http://www.bmfsfj.de).

Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt der Erste und Dritte Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum

31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter.

 

Auswirkungen auf die Krankenversicherung 

Bezieher von Mutterschafts- und/oder Elterngeld bleiben in der GKV beitragsfrei weiter versichert, wenn sie dort Pflichtmitglied waren. Das Gleiche gilt für die Elternzeit. Das Mutterschafts- und Erziehungsgeld unterliegt keiner Beitragspflicht in der GKV und der sozialen Pflegeversicherung. Beitragspflichtig sind jedoch währenddessen bezogene Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Wird eine „elterngeldunschädliche“ Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, unterliegt diese der Versicherungspflicht, wenn nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 192 Abs. 1 Nr. 2, 224 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Wenn freiwillig Versicherte Mutterschaftsgeld und/oder Elterngeld erhalten oder in der Elternzeit sind, kommen sie in die Familienversicherung der Krankenkasse des Ehegatten, wenn sie ein monatliches Einkommen unter 350 Euro (2007) haben. Das Mutterschaftsgeld, der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld und das Elterngeld zählen nicht als Einkommen. Wenn eine Familienversicherung in der Krankenkasse des Ehegatten nicht zustande kommt, zum Beispiel weil er privat versichert ist, müssen für sonstige Einkünfte Beiträge entrichtet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass freiwillig versicherte, nicht erwerbstätige Mitglieder, deren Beitragsbemessung auf der anteiligen Zurechnung von Erwerbseinkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten beruht, während des Bezugs der oben genannten Familienleistungen oder während der Elternzeit den gleichen Beitrag zu entrichten haben, da der Unterhalt aus dem Verdienst des Ehegatten nicht entfällt.

Privatversicherte müssen entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen die Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Ein direkter Arbeitgeberzuschuss entfällt während des Mutterschutzes und der Elternzeit. Eventuell kommt eine Erhöhung des  Arbeitgeberzuschusses des Ehepartners in Frage, wenn hier der Höchstzuschuss noch nicht erreicht wurde. Wird während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, tritt Versicherungspflicht in der GKV ein, wenn der Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Es kann dann aber eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Frage kommen.

 

Welche Leistungen bietet die Auslandsreisekrankenversicherung?

Auslandsreisekrankenversicherung

 

Der ins Ausland fahrende Tourist kann zwischen zwei Versicherungsarten wählen:

Er versichert sich nur für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes (Kurzzeitpolice) oder er schließt eine Jahrespolice ab, die von zahlreichen PKV-Unternehmen angeboten wird und die für mehrere Reisen innerhalb eines Jahres gilt. Die maximale Reisedauer beträgt in der Regel sechs Wochen. Personen, die länger im Ausland bleiben möchten, können sich nach entsprechenden Tarifen privat gegen das finanzielle Risiko einer Krankheit absichern.

Das Tarifangebot ist flexibel:

So ist der Versicherungsschutz für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten (kurzfristig), bis zu 12 Monaten (mittelfristig) und längerfristig bis zu fünf Jahren, unter Umständen mit Verlängerungsmöglichkeit, möglich.

 

(Stand 07/ 2007) § 18 Abs. 3 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Deutsche, die im Ausland leben und sich vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten, können ebenfalls finanzielle Vorsorge treffen. Werden Gäste aus dem Ausland erwartet, bieten einige private Krankenversicherungsunternehmen auch diesem Personenkreis Versicherungsschutz im Krankheitsfall.

Die Auslandsreisekrankenversicherung gewährt Versicherungsschutz bei unvorhersehbaren Erkrankungen sowie bei Unfällen. Sie umfasst außerdem einen medizinisch notwendigen

Rücktransport aus dem Ausland. Nicht zum Versicherungsschutz gehören:

 

          Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für die Auslandsreise waren.

           Behandlungen, deren Notwendigkeit bereits bei Reiseantritt feststand, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes eines Ehepartners oder eines Angehörigen angetreten wurde.

          Behandlungen anlässlich einer Beschäftigung im Ausland.

 

Ist eine Auslandsreisekrankenversicherung z. B. für eine im Vorhinein feststehende Behandlung nicht möglich, dann kann die GKV die Kosten ausnahmsweise übernehmen. Die Kosten dürfen jedoch nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist allerdings nicht zulässig, wenn Versicherte sich mit der ausdrücklichen Absicht einer Behandlung ins Ausland begeben.

Die privaten Auslandsreisetarife sehen auch die Erstattung von Überführungskosten bei Tod im Ausland vor. Ist ein Rücktransport innerhalb der vereinbarten Reisedauer aus medizinischen

Gründen nicht möglich, so verlängert sich der Versicherungsschutz noch um eine befristete Zeit. Das Ende der Leistungspflicht ist in den einzelnen Tarifen geregelt.

Der Abschluss dieser Versicherung ist unkompliziert; meist geschieht er durch Einsenden eines ausgefüllten, dafür vorgesehenen Zahlkartenabschnitts an ein Unternehmen der privaten

Krankenversicherung. Man kann eine solche Versicherung aber auch direkt bei einem Reisebüro abschließen.

Was beinhaltet die Pflegepflichtversicherung?

Pflegepflichtversicherung

 

Für die Pflegepflichtversicherung gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Das heißt, wer in der GKV versichert ist, hat grundsätzlichen seinen Pflegeversicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung zu unterhalten, und wer in der PKV versichert ist, muss sich in der privaten Pflegepflichtversicherung versichern.

 

Versicherter Personenkreis in der sozialen Pflegeversicherung

 

Zum Versichertenkreis der sozialen Pflegeversicherung gehören alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von der GKV wahrgenommen.

 

(Stand 07/ 2007) § 1 Abs. 2 und 3 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

In der sozialen Pflegeversicherung sind alle versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder der GKV versichert. Zuständig ist ausschließlich die Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse. Ein Kassenwechsel ist also nur immer zusammen mit der Krankenkasse möglich. Wie in der GKV sind die Angehörigen unter denselben Bedingungen beitragsfrei mitversichert.

  

(Stand 07/ 2007) §§ 20 Abs. 1, 21 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Eine Versicherungspflichtgrenze, wie in der Krankenversicherung, gibt es in der sozialen Pflegeversicherung nicht. Eine Versicherungspflicht besteht solange, wie eine Krankenversicherung in der GKV besteht. Daneben bezieht das SGB XI auch Personen in die Versicherungspflicht ein, die nicht krankenversichert sind, jedoch nach Sondergesetzen Anspruch auf kostenlose Krankenversorgung haben, nicht aber auf dauerhafteVersorgung bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Kriegsopfer, Zeitsoldaten).

 

Pflegeversicherung privat krankenversicherter Personen

 

Personen, die bei einem Unternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muss ab Beginn des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

 

(Stand 07/ 2007) § 23 Abs. 1 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand.

 

(Stand 07/ 2007) § 23 Abs. 2 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Der Vertrag kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Das private Krankenversicherungsunternehmen hat Privatversicherte, die trotz Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrages keine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben, dem Bundesversicherungsamt zu melden. Ebenso müssen Versicherte gemeldet werden, die mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien in Verzug sind. Beides gilt als  Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 21, 51 Abs. 1 und 3 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit  Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluss einer anteiligen beihilfekonformen)privaten Pflegeversicherung verpflichtet, sofern sie nicht aufgrund ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV pflichtversichert sind. Das gilt auch für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sowie für die Heilfürsorgeberechtigten, d. h. Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, etc., außerdem für die Abgeordneten des Bundestages, des Europaparlaments und der Parlamente der Länder sowie für Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder. Die beihilfekonforme Pflegeversicherung ist so auszugestalten, dass ihre vertraglichen Leistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 14 Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten Beihilfebemessungssätze ergeben, den vorgeschriebenen Schutz im Pflegefall gewährleisten.

 

(Stand 07/ 2007)  §§ 23 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wie kann man Personen aus der GKV befreien?

Befreiung gesetzlich krankenversicherter Personen

 

Freiwillige Mitglieder der GKV können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der   sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen eine nach Art und Umfang gleichwertige private Pflegeversicherung abschließen.

Die Versicherten müssen ihren Versicherungsschutz so lange aufrechterhalten, wie sie krankenversichert sind. Der Antrag auf Befreiung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden.

  

(Stand 07/ 2007) § 22 Abs. 1 und 2 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Wie errechnen sich die Beiträge in der Pflegepflichtversicherung?

Beiträge

Für Personen, die sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen pflegepflichtversichern, wird der Beitrag nach Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei  Vertragsabschluss festgelegt. Der Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent ist für die private Pflegepflichtversicherung nicht zu entrichten. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen, wenn der Versicherte sich bereits zum

1. Januar 1995 privat pflegeversichern musste oder, bei späterem Beitritt, fünf Jahre privat kranken- oder pflegeversichert ist. Risikozuschläge sind nur zulässig, soweit die Vorgaben über den Höchstbeitrag eingehalten werden.

  

(Stand 07/ 2007) § 110 Abs. 3 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungsverträgen ist Folgendes zu beachten:

 

    Für die Versicherer besteht Annahmezwang.

    Vorerkrankungen von Versicherten dürfen nicht ausgeschlossen werden.

    Es darf keine längere Wartezeit als in der sozialen Pflegeversicherung bestehen.

 

Kinder, die in der GKV beitragsfrei mitversichert werden würden, sind in der privaten  Pflegepflichtversicherung ebenfalls beitragsfrei versichert. Für Personen mit Vertragsschluss zum 1. Januar 1995 gilt darüber hinaus:

 

    keine Wartezeiten

    keine Risikozuschläge

     Ehe- oder Lebenspartner zahlen höchstens 100 Prozent des Höchstbeitrages, sofern ein Ehe- oder Lebenspartner Einkünfte von nicht mehr als einem Siebtel der monatlichen

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bezieht (2007: 350 Euro). Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a und 18 SGB IV

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Welche Regelung gibt es zum Beitragszuschuss?

Beitragszuschuss

 

Die Regelungen zum Beitragszuschuss entsprechen grundsätzlich denen zur Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht lediglich in Sachsen, wo im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wurde. Hier trägt der Arbeitnehmer einen Anteil von 1,35 Beitragspunkten und der Arbeitgeber von 0,35 Beitragspunkten. Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten einen maximalen Zuschuss nach einer entsprechenden Regelung. 

 

Im Übrigen gilt:

 

    In der sozialen Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss von 50 Prozent zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag bzw. der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags. Den Zusatzbeitrag trägt das Mitglied in vollem Umfang allein.

 

    In der privaten Pflegepflichtversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags als Zuschuss, maximal jedoch

      die Hälfte, die für eine soziale Pflegeversicherung zu zahlen wäre.

 

     BAföG-Empfänger erhalten einen Zuschuss.

     Für Wehr- oder Zivildienstleistende übernimmt der Bund den gesamten Beitrag oder zahlt  Privatversicherten einen entsprechenden Zuschuss.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 58, 61 Abs. 1 und 2, 6 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Welche Personen werden laut Gesetz als Pflegebedürftig bezeichnet?

Pflegebedürftigkeit

 

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

 

(Stand 07/ 2007) § 14 Abs. 1 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 von § 14 SGB XI sind:

 

    Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

    Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane,

    Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder  Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen oder Neurosen oder geistige Behinderungen.

 

(Stand 07/ 2007) § 14 Abs. 2 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Die pflegebedürftigen Menschen werden nach der Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs in drei Pflegestufen unterteilt:

 

    Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige = Hilfebedarf für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen

Versorgung, und zwar wöchentlich im Tagesdurchschnitt wenigstens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten für die Grundpflege

 

    Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige = Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, und zwar wöchentlich im Tagesdurchschnitt wenigstens drei Stunden, davon wenigstens zwei Stunden für die Grundpflege

 

    Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige = Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, und zwar

wöchentlich im Tagesdurchschnitt wenigstens fünf Stunden, davon wenigstens vier Stunden für die Grundpflege.

 

(Stand 07/ 2007) § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Der Hilfebedarf erstreckt sich auf die Bereiche der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und auf die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt bei gesetzlich Pflegeversicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Für die privaten Krankenversicherer nehmen Ärzte der Medicproof Gesellschaft für medizinische Gutachten mbH, einem Tochterunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., die Begutachtung vor. Sie beurteilen die Pflegebedürftigkeit nach den gleichen Grundsätzen wie der Medizinische Dienst der sozialen Pflegekassen. Um Einzelheiten der Pflegebedürftigkeit zu klären, kommt der vom ärztlichen Dienst beauftragte Arzt in den Wohnbereich des zu Pflegenden. Zu diesem Zweck wird ein Termin vorher vereinbart. Bei diesem Arztbesuch ist die Anwesenheit der Pflegepersonen, der Pflegekraft bzw. des Vertreters der ambulanten Pflegeeinrichtung erforderlich.

 

(Stand 07/ 2007) § 18 Abs. 1 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wie hilft einem die Pflegeversicherung?

Leistungen, Voraussetzungen

 

Die Pflegeversicherung gewährt häusliche und stationäre Pflege.

Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchvoraussetzungen vorliegen, vor allem die erforderlichen Vorversicherungszeiten.

Soweit in der sozialen Pflegeversicherung Sachleistungen vorgesehen sind, gewährt die private Pflegepflichtversicherung der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 28 Abs. 1, 33 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Der Anspruch auf Leistungen der Pflegepflichtversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Hält ein bereits Pflegebedürftiger sich nur vorübergehend im Ausland

auf, d. h. bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr, kann er Leistungen beanspruchen; Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI gibt es weiterhin. Erfolgt die Pflege in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dann hat die soziale Pflegeversicherung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Pflegegeld auch dann zu gewähren, wenn der dortige Aufenthalt länger als sechs Wochen dauert. In der privaten Pflegeversicherung, für die das erwähnte Urteil nicht maßgebend ist, werden Auslandspflegegeld und die Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gezahlt.

 

(Stand 07/ 2007) § 34 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Als Sachleistungen der häuslichen Pflegehilfe erhalten Pflegebedürftige, auch wenn sie nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.

Auch Einzelpersonen können aufgrund eines Vertrages mit der Pflegekasse häusliche Pflegehilfe erbringen. Privat Pflegeversicherte erhalten Ersatz für die Aufwendungen. Die Leistungen in der häuslichen Pflegehilfe werden nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:

 

    für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro,

    für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921 Euro,

    für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro.

 

In besonders gelagerten Einzelfällen der Pflegestufe III können  weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro gewährt werden, wenn der Pflegeaufwand das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt (z. B. bei Krebserkrankungen im Endstadium).

 

(Stand 07/ 2007) § 36 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Anstelle häuslicher Pflegehilfe kann ein Pflegegeld beantragt werden. Der Anspruch setzt  voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt pro Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 205 Euro, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 410 Euro, für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 665 Euro.

Pflegebedürftige, die ein Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich und bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine geeignete Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag besteht, abzurufen.

Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden von der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung der Pflegeperson übernommen.

Sie betragen in den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und der Pflegestufe III bis zu 26 Euro.

 

(Stand 07/ 2007) § 37 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wie funktioniert die Häusliche Pflege bei Ausfall des Pflegedienstes?

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

 

Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden die Kosten für eine Ersatzpflege für längstens vier Wochen im Kalenderjahr übernommen. Bei einer erwerbsmäßigen Ersatzpflege werden bis zu 1.432 Euro, bei einer ehrenamtlichen Ersatzpflege bis zu 665 Euro (Stufe III) monatlich zuzüglich des Ersatzes von notwendigen Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) geleistet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

 

(Stand 07/ 2007) § 39 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

 

Erstattet werden bei häuslicher Pflege (nicht aber bei Heimpflege) die Kosten für alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen, soweit diese nicht von einem anderen Leistungsträger zur Verfügung zu stellen sind. Sie sollen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Die technischen Hilfen, z. B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt. Beschafft der Versicherte das Hilfsmittel selbst, z. B. weil eine Leihe nicht möglich ist, muss er zehn Prozent der Anschaffungskosten tragen, maximal aber 25 Euro je Hilfsmittel. Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31 Euro nicht übersteigen. Außerdem können Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewährt werden, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse sind nach dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen, sie dürfen aber einen Betrag von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

 

 

(Stand 07/ 2007) § 40 Abs. 1 bis 4 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

 

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in  Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- und Nachtpflege und zurück.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

 

› für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu 384 Euro

 

› für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu 921 Euro

 

› für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu 1.432 Euro je Kalendermonat.

 

Neben Tages- und Nachtpflege kann häusliche Pflegehilfe bzw. Pflegegeld gewährt werden. Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, § 43 a SGB XI, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen zehn Prozent des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts (bis höchstens 256 Euro monatlich).

 

 

(Stand 07/ 2007) § 41 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

 

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Übernahme der Kosten der Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Diese kommt in Frage für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf eine solche Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen  Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.432 Euro im Kalenderjahr.

 

 

(Stand 07/ 2007) § 42 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

 

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Unterbringung in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal

 

› für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro monatlich,

 

› für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro monatlich,

 

› für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.432 Euro monatlich,

 

› für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, in Höhe von 1.688 Euro monatlich.

 

Dabei dürfen die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten stationär Pflegebedürftigen ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 15.339 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse angehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung der Durchschnittsvorgabe von 15.339 Euro je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundesebene sicherstellt.

 

 

(Stand 07/ 2007) § 43 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

 

Seit dem 1. April 2002 erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe I, II oder III mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, also solche mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, einen zusätzlichen Betreuungsbeitrag von 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag wird gegen Vorlage von Kostenbelegen von Einrichtungen, die geeignete Betreuungsleistungen anbieten, nämlich für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, besondere häusliche Pflege durch Pflegedienste und andere anerkannte Betreuungsangebote, gezahlt. Soziale und private Pflegeversicherung fördern außerdem zusammen mit Ländern und Kommunen finanziell die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und -konzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige.

 

 

(Stand 07/ 2007) §§ 45 a, 45 b SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

 

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson überweisen die soziale Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunternehmen, bei dem eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen worden ist, sowie bei der Pflege beihilfeberechtigter und bei der Beihilfe berücksichtigungsfähiger pflegebedürftiger Personen auch die Beihilfefestsetzungsstelle Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und die versicherte Person ehrenamtlich wöchentlich wenigstens 14 Stunden in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in der Pflegetätigkeit von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhalten auf Antrag die zu entrichtenden Beiträge an die Versorgungseinrichtung  gezahlt. Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen auch unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld beantragen.

 

 

(Stand 07/ 2007) §§ 19, 44 SGB XI

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V. 

 

Wie kann man sich zusätzlich für den Pflegefall absichern?

Ergänzende private Vorsorge für den Pflegefall

 

§ 10 des Einkommensteuergesetzes sieht für alle diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren wurden, einen zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag von 184 Euro im Jahr

vor, wenn eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen wird, sofern die ab 1. Januar 2005 geltenden Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen nicht günstiger sind.

Solche Zusatzversicherungen werden entweder als Pflegetagegeldversicherung oder als Pflegekostenversicherung angeboten. Die Pflegetagegeldversicherung zahlt ein Tagegeld für jeden Tag der festgestellten Pflegebedürftigkeit nach Ablauf einer tariflichen Karenzzeit, und zwar ohne dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen. Die Pflegekostenversicherung übernimmt bis zu einem bestimmten Prozentsatz die von der Pflegepflichtversicherung noch nicht gedeckten Kosten bei stationärer und unter Umständen auch ambulanter Versorgung.

 

 

Was können nicht krankenversicherte Personen unternehmen?

Nicht krankenversicherte Personen

Personen, die weder

  •  in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
  • über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen,
  • einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, noch
  • Sozialhilfe nach dem dritten, vierten, sechsten und siebten Kapitel des SGB XII beziehen (ein Monat Leistungsunterbrechung gilt als Sozialhilfebezug),

können ab dem 1. Juli 2007 Versicherungsschutz im Standardtarif verlangen; das Unternehmen darf den Antrag nicht ablehnen.

Abweichend vom oben definierten Personenkreis können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nicht über eine ergänzende Versicherung verfügen oder in der GKV freiwillig versichert sind, die Versicherung im beihilfekonformen Standardtarif verlangen. Risikozuschläge dürfen nicht erhoben werden. Der Beitrag im Standardtarif darf 100 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV nicht überschreiten. Der durchschnittliche Höchstbeitrag im Standardtarif errechnet sich aus dem vom BMG herausgegebenen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen des Vorjahres zuzüglich 0,9 Prozent und der Beitragsbemessungsgrenze.

(Stand:07/2007) § 315 Abs. 1 SGB V
Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Wenn nachgewiesen wird, dass durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit  entsteht, wird der Höchstbeitrag halbiert. Falls dann immer noch Hilfebedürftigkeit durch die Beitragszahlung droht, leistet der zuständige Träger nach dem SGB II oder SGB XII auf Antrag einen Zuschuss, so dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Wenn unabhängig von der Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit besteht und auch dies durch den zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII bescheinigt wird, reduziert sich der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags. Auf Antrag gewährt der zuständige Träger nach dem SGB II oder SGB XII auch hierfür einen Zuschuss. Dieser ist auf den Beitrag begrenzt, den ein Arbeitslosengeld II Empfänger in der GKV erhalten würde.

Die Versicherungsverträge der „Nichtversicherten im Standardtarif“ werden zum 1.1.2009 auf den Basistarif umgestellt. Näheres zum Standardtarif kann der Broschüre „Der Standardtarif“ entnommen werden.

(Stand:07/2007) § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG
Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Wie versichert man sich als Rentner ?

Standardtarif

 

Eine andere Möglichkeit ist der Wechsel in den Standardtarif für ältere Versicherte. Dieser Tarif wird seit dem 1. Juli 1994 einheitlich von allen privaten Krankenversicherungen angeboten. Der Beitrag für diesen Tarif ist begrenzt auf die Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Dieser bemisst sich nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kassen und der jährlich neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenze in der GKV. Für Beamte und Pensionäre, die nur einen nicht durch die Beihilfe abgedeckten Teil der Kosten in der PKV versichern, gilt ein entsprechend prozentualer Höchstbeitrag. Neben dem Standardtarif dürfen keine weiteren Zusatztarife bestehen. Bei einem Wechsel in den Standardtarif wird die Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs bei demselben Unternehmen angerechnet. Der tatsächliche Beitrag liegt in vielen Fällen unter dem Höchstbeitrag. Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenkassen. Folgende Personen können sich im Standardtarif versichern:

 

1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben Diese Personen müssen seit mindestens zehn Jahren in der PKV versichert sein, und zwar in einem Tarif, der grundsätzlich durch den Arbeitgeber zuschussberechtigt ist. Diese Voraussetzungen erfüllen alle Tarife, die  einen vollen Krankenversicherungsschutz bieten. Nicht dazu gehören Zusatztarife, die lediglich ergänzend zu einem Versicherungsschutz in der GKV abgeschlossen werden.

 

2. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben Diese Personen können in den Standardtarif wechseln, wenn 

 

    ihr Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V von zurzeit 43.200,00 Euro jährlich liegt und

     sie über eine 10-jährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Tarif verfügen.

 

3. Beamte und ihre Familienangehörigen ab dem 65. bzw. dem 55. Lebensjahr

 

Wenn Beamte in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie oben für Personen ab dem 55. bzw. 65. Lebensjahr erwähnt.

 

4. Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor dem 55. Lebensjahr möglich. Hier sind Personen angesprochen, die insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

     Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften,

    zehn Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif,

    Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V von zurzeit 43.200 Euro pro Jahr.

    Einbezogen sind selbstverständlich auch die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Dies gilt auch für die Familienangehörigen, sofern sie bei einer GKV-Versicherung beitragsfrei mitversichert

      wären.

  

5. Standardtarif für Heilfürsorgeberechtigte Vom Standardtarif können auch Personen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit freier Heilfürsorge (Zeitsoldaten, Berufssoldaten sowie Beamte des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr und der Polizei) profitieren. Heilfürsorgeberechtigte können zu denselben erleichterten Bedingungen wie Beihilfeberechtigte eine Anwartschaftsversicherung auf den Standardtarif abschließen.

 

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Versicherer-Wechsel

Wer kann sich privat krankenversichern?

Selbständige und Freiberufler können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln.

Für Arbeitnehmer gilt eine festgesetzte Versicherungspflichtgrenze.

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können in die Private Krankenversicherung wechseln.

Die Versicherungspflichtgrenze (50.850 Euro pro Jahr, Stand 2012) ist der festgelegte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Zum Bruttogehalt gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Bonuszahlungen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (45.900 Euro pro Jahr, Stand 2012) ist der festgelegte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.

Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt hingegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren persönlichen Schutz aber durch private Zusatzversicherungen verbessern.

Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch das jährliche Ansteigen der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung: der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Jahre in der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein.

Beihilfeberechtigte Personen (z.B. Beamte) erhalten eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 Prozent (bzw. 70 Prozent im Ruhestand) der Aufwendungen, für den Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen. Weitere beihilfeberechtigte Personen sind: Richter, Beamte auf Probe, Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand. Auch Hinterbliebene (Witwen und Waisen) dieser Berufsstände können sich privat versichern. Auszubildende bei einem öffentlich-rechtlichen Träger (Verwaltungslehre, -praktikum) haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

Studenten und Ärzte im Praktikum können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen befreien lassen.

Befreiung von der Versicherungspflicht
Als Ausnahme zur Pflicht- und Bemessungsgrenze gilt: Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, deren Einkommen inzwischen aber unter der gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen solange ihr Jahresbruttogehalt in 2012 mehr als 50.850 Euro beträgt.

Versicherungsfreiheit
besteht für Arbeitnehmer in der GKV, wenn ihr Einkommen nicht nur die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 50.850 Euro (2012) überschreitet. Sie müssen mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung hatten. Für sie beträgt die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2012 50.850 Euro. Die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

 

Arbeiter und Angestellte, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung

versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren.

(Stand 01/2012, Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.)

Ärztliche Behandlung - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung

Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt vollständig frei, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, aussuchen, der Sie ambulant behandeln soll. Auch der Chefarzt im Krankenhaus steht Ihnen, auch für die ambulante Behandlung, zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen. Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen   erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte möglich. Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird grundsätzlich als Sachleistung zu Verfügung gestellt. Versicherte leisten ab vollendetem 18. Lebensjahr für jede erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung  je Kalendervierteljahr 10,00 Euro. Diese Praxisgebühr wird nicht fällig, sofern die Weiterbehandlung innerhalb des Quartals auf Überweisung erfolgt. Außerdem fällt für Gesundheitsuntersuchungen, Schutzimpfungen und Zahnvorsorgeuntersuchungen keine Zuzahlung an. Maßstab Ihrer Behandlung ist aber stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

(Stand: 03/2007)

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung

Soweit Ihnen als Privatversicherter von Ihrem Arzt Arznei- und Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet, sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel bzw. um Mittel der "Alternativmedizin" handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Zum Versicherungsschutz gehören selbstverständlich auch Heil und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten für Brillengestelle übernommen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Zu diesen Leistungen müssen sie Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro. Ist das verordnete Medikament günstiger als die Zuzahlung, ist als Zuzahlung nur der eigentliche Preis zu zahlen.
Versicherte Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendetem 18. Lebensjahr haben auch Anspruch auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Versicherte bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres leisten keine Zuzahlung.
Versicherte haben Anspruch auf Heilmittel. Dazu zählen z.B. Massagen, Bäder und Krankengymnastik. Zuzahlungen sind von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 10 % der Kosten zuzüglich 10,00 Euro je Verordnung zu tragen.
Versicherte haben ebenfalls Anspruch auf Hilfsmittel, wie Hörhilfen, Körperersatzstücke usw. Damit soll der Erfolg der Krankenbehandlung gesichert, einer drohenden Behinderung vorgebeugt oder eine Behinderung ausgeglichen werde. Die kosten hierfür werden von den Krankenkassen in Höhe der Festbeträge bzw. der jeweils vertraglich vereinbarten Preise abzüglich der Zuzahlung übernommen. Den Unterschiedsbetrag zum tatsächlichen Preis sowie eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten je Mittel, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro (maximal die tatsächlichen Kosten des Mittels) trägt der Versicherte selbst. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind beträgt die Eigenbeteiligung  10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10,00 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

Sehhilfen werden für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für schwer Sehbeeinträchtigte übernommen.

(Stand: 03/2007)

Auslandsreise - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung

Die PKV bietet mit der Auslandsreise-Krankenversicherung weltweit Versicherungsschutz, zusätzlich übernimmt sie im Gegensatz zur GKV auch die Kosten des medizinisch notwendigen Rücktransports oder der Überführung. In der Vollversicherung der PKV ist die Auslandsreise-Krankenversicherung meist enthalten, ansonsten ist sie als Zusatzversicherung zur GKV abschließbar. Sie kann für die genaue Anzahl an Tagen des Auslandsaufenthalts, als laufende Versicherung für vorübergehende Auslandsaufenthalte abgeschlossen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, z.B: 
 
EU-Länder:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Großbritannien, Zypern

Nicht-EU-Länder:

Ehemalige Jugoslawische Republik, Mazedonien, Kroatien, Türkei, Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine, Vatikanstadt

Unter Umständen müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen, z.B. bei Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen. Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports werden nicht übernommen. Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abmachungen getroffen werden, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ist deshalb unbedingt notwendig. Abgeschlossen werden kann sie entweder für länger andauernde Auslandsaufenthalte bis zu rund fünf Jahren oder kurzfristig  Auslandsaufenthalte bis zu in der Regel sechs Wochen, also typischerweise bei Urlaubsreisen oder Dienstreisen.
 
(Stand:03/2007)

Fahrtkosten - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Ihre private Krankenversicherung trägt die Kosten bei Fahrten im Krankenwagen und im Notfallrettungsdienst im tariflich vereinbarten Umfang.

Gesetzliche Krankenversicherung
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können nur noch in medizinischen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkassen erstattet werden.
 
Die Patienten bezahlen in jedem Fall die gesetzlich festgelegte Zuzahlung. 
 
Zu den Ausnahmefällen zählen: 
 
- Patienten, die in der Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind; dies sind Versicherte, die Pflegestufe 2 oder 3 haben oder einen Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichnung: "AG" = außergewöhnlich gehbehindert, "BL" = blind, "H" = hilflos vorlegen, 

- Fahrten zu bestimmten ambulanten Operationen sowie bestimmten vor- und nachstationären Behandlungen im Krankenhaus, 

- bestimmte Fahrten zur Dialyse oder 

- Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie, die zur Behandlung einer bösartigen Erkrankung dienen und eine stationäre Behandlung vermeiden. 

Werden Sie mit einem Rettungs- oder Krankenwagen transportiert oder müssen Sie ins Krankenhaus, zahlt die Kasse weiterhin - abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.

(Stand: 03/2007)

Früherkennung - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung in dem Rahmen zur Früherkennung von Krankheiten unterziehen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wird. Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. Viele Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen, und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen, vor.

Gesetzliche Krankenversicherung
Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche gesundheitliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz, Kreislauf und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit. Frauen haben vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an jährlich einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung.

(Stand: 03/2007)

Heilpraktiker - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des Heilpraktikers, soweit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, soweit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit vorliegen.

Gesetzliche Krankenversicherung
Die Leistungen eines Heilpraktikers werden von der GKV nicht erstattet, es gilt dort das strenge schulmedizinische Prinzip.

(Stand: 03/2007)

Kieferorthopädie - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung Leistungen bei kieferothopädischer Behandlung je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren.

Gesetzliche Krankenversicherung
Seit 1993 gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Behandlung. Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener werden nur noch bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme erfordern, von den Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen Behandlung erstattet die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten (bei gleicher Behandlung von zwei und mehr Kindern 90 Prozent), den Restbetrag erst nach Abschluss der Behandlung.

(Stand: 03/2007)

Krankenhaus - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie sich bei einer notwendigen Behandlung begeben möchten. Sofern die Tarifbedingung nicht etwas anderes festgelegen, können sie sich mit Ihrem Arzt beraten und sich dann für das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus entscheiden. Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen, schließen Sie bei Aufnahme in die Klinik einen Behandlungsvertrag ab.
Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte) bietet Ihnen das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss bei der Krankenhausaufnahme vereinbart werden. Für die besondere Unterbringung verlangt das Krankenhaus einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung schließen Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Gesetzliche Krankenversicherung
Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen.
Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen werden. Falls Sie älter als 18 Jahre alt sind, müssen Sie für den Klinikaufenthalt für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eine tägliche Zuzahlung zu den Krankenhauskosten in Höhe von 10,00 Euro. Bei stationärer Behandlung werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des Krankenhauses untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im allgemeinen durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben.

(Stand: 03/2007)

Kuren - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen Kurkostentarife an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz der nachgewiesenen medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.

Gesetzliche Krankenversicherung
Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur bewilligen. Bei ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei Wochen dauern können, übernimmt die Kasse einen Zuschuss für Verpflegung und Unterbringung. Reicht die ambulante Kur nicht aus, kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung erbringen. Hier trägt die Kasse die Kosten bis auf eine Zuzahlung von 10,00 EUR pro Tag fällig. Bei Anschlussheilbehandlungen is die Zuzahlung allerdings auf 28 Tage begrenzt. In der Regel können die Kassen die Kuren nur alle vier Jahre gewähren. Die Notwendigkeit einer Kur wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft.

(Stand: 03/2007)

Pflegepflichtversicherung - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Wenn Sie privat gegen das Risiko Krankheit bei einem Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind Sie aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet, bei diesem Unternehmen auch eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen.

Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind Sie als freiwilliges sowie als versicherungspflichtiges Mitglied der GKV, z.B. als Arbeiter, Angestellter oder Rentner, wenn Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden entweder als Geld oder Sachleistungen angeboten.

(Stand: 03/2007)

Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Wie bei allen Leistungen ist Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit. Bei einer medizinischen Indikation ist dies gegeben.

Gesetzliche Krankenversicherung
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft.

(Stand: 03/2007)

Verdienstausfall - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Sie können den Einkommensausfall bei Krankheit durch eine private Krankentagegeldversicherung absichern. Den Leistungsbeginn können Sie nach dem Ende der Lohn oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger nach einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. oder 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst. Sie können das volle Nettogehalt bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer absichern. Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können Sie auf Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld an die Rentenversicherung zahlen. Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit werden von den privaten Krankenversicherungen überwiesen, ohne dass Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen.

Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoentgelts nicht übersteigen. Es wird für Kalendertage berechnet, wegen derselben Krankheit wird es für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Versicherte haben außerdem Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern bleiben und keine andere zu Hause lebende Person sich um das Kind kümmern kann. Das Krankengeld wird gekürzt bei Rentenversicherungspflicht um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,7 Prozent und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von 3,25 Prozent. Für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder (Arbeitnehmer) beträgt das maximale Krankengeld: 72,40 Euro/tgl. bzw. 2.172,06 Euro monatlich.

(Stand: 03/2007)

Zahnärztliche Behandlung - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Als Privatversicherter bekommen Sie die Kosten für zahnärztliche Behandlung im tariflichen Umfang erstattet. Hierzu gehören auch aufwendige Füllmaterialien wie Gold und Keramik.

Gesetzliche Krankenversicherung
Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung. Sie umfasst die erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. Sie müssen einen Kassenzahnarzt wählen. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen stehen als Füllmaterialien nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung.

(Stand: 03/2007)

Zahnersatz - welche Unterschiede zwischen PKV und GKV gibt es?

Private Krankenversicherung
Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz. Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind auch genaue Regelungen zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In aller Regel sind auch aufwendige Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum enthalten (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung).

Gesetzliche Krankenversicherung
Die Krankenkasse erstatten beim Zahnersatz nur einen Teil der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials (50 Prozent der Gesamtkosten). Jedoch kann man durch einen Nachweis eigener Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne (Zahnpflege, Vorsorgeuntersuchungen) einen Zuschuss bis zu 80 % der Kosten bei der Regelversorgung erhalten.
Der Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt (einfache Ausführung). Überhaupt nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken ab 4 Zähnen pro Kieferseite.

(Stand: 03/2007)

Für wen lohnt der Wechsel zur PKV?

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können sich jederzeit für die privaten Krankenversicherungen entscheiden. Dazu gehören Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2012 jährlich 50.850 Euro) sowie Selbständige und Beamte unabhängig von der Höhe ihres Einkommens.

Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt hingegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren persönlichen Schutz aber auch durch private Zusatzversicherungen verbessern. Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch das jährliche Ansteigen der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Beamte erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 Prozent (bzw. 70 Prozent im Ruhestand) der Aufwendungen, für den Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent.

Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen und ist damit der systemgerechte Versicherungsträger. Wer im Erwerbsleben privat versichert war, bleibt es auch als Rentner. Seit dem 1. Januar 1994 ist nur derjenige Rentner in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, der während 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Berufslebens gesetzlich pflichtversichert war. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kassen können dort ebenfalls freiwillig im Ruhestand versichert bleiben. Studenten und Ärzte im Praktikum können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen befreien lassen. Studenten können zusammen mit ihren Eltern versichert sein, einen eigenen Versicherungsvertrag haben oder ihn noch abschließen. Auch Spezialtarife können gewählt werden.

Wer sich privat krankenversichern will, der hat die freie Wahl des versicherten Leistungsumfangs. Vom Grundschutz bis zum Spitzenschutz ist jede Form der Absicherung möglich. Wer gesetzlich versichert ist, kann seinen Schutz durch private Zusatzversicherungen aufstocken. So kann auch der gesetzlich Versicherte im Krankenhaus den Status eines Privatpatienten erreichen.

Welche Folge hat die Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrenze?

Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt einmal unter die sogenannte BBG fallen, werden sie automatisch vom Arbeitgeber sofort wieder pflichtversichert angemeldet und die PKV muss sofort aufgehoben werden, es sei denn, sie widersprechen und lassen sich von der Versicherungspflicht endgültig befreien. Dann gibt es auf normalem Wege kein Zurück mehr. Sollten Sie arbeitslos werden, werden sie automatisch versicherungspflichtig. Sie können sich jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung, durch Zahlung eines sogenannten Anwartschaftsbeitrages, einfrieren lassen, sofern Sie mindestens 5 Jahre privat versichert waren.

Wann kann ich eine PKV kündigen?

In der Regel drei Monate zum Ablauf des Kalender- oder Versicherungsjahres und bei jeder Beitragserhöhung. Ausnahmen gibt es nur beim Krankentagegeld, hier kann eine besondere Kündigungsfrist gelten.

(Stand:03/2007)

Können Alterungsrückstellungen mitgenommen werden?

Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung "seine" bereits "angesparte Alterungsrückstellung" ausgezahlt bekommt. Diese Frage ist derzeit mit "Nein" zu beantworten, ab dem 01.01.2009 ist jedoch eine Änderung zu erwarten. Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern jeweils für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet. Sie ist also nicht individualisiert. Scheidet jemand z.B. durch Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute. Dadurch wird das Rosinenpicken guter Risiken zu Lasten der verlassenen Versichertengemeinschaft vermieden.

Theoretisch wäre es denkbar, die Alterungsrückstellung auch individuell zu bilden. Dies ist letztlich eine Frage des anzuwendenden Kalkulationsverfahrens. Ein solches Verfahren hätte allerdings einen entscheidenden Nachteil. Von der Mitgabe der Alterungsrückstellung könnten insbesondere "gesunde" Versicherte Gebrauch machen. "Kranke" Versicherte hätten hingegen kaum eine Möglichkeit, ein anderes Versicherungsunternehmen zu finden, das ihnen ein günstiges Beitragsangebot machen könnte. Die Risikoprüfung zu Versicherungsbeginn würde dazu führen, dass hohe Risikozuschläge berechnet werden müssten oder bestimmte chronische Erkrankungen vielleicht gar nicht mehr versichert werden könnten.

Wenn aber nur "gesunde" Versicherte von dem Mitgabeangebot der Alterungsrückstellung Gebrauch machen können, dann haben "kranke" Versicherte das Nachsehen. Der Effekt wäre eine Entsolidarisierung. Scheiden "Gesunde" aus dem Tarif aus, dann müsste es für die verbleibenden "Kranken" zwangsläufig teurer werden. Deshalb ist die Mitgabe der Alterungsrückstellung keine Möglichkeit, die für eine private Krankenversicherung ernsthaft diskutiert werden kann.

Erst Mitte 1996 hat deshalb auch eine unabhängige Expertenkommission, die auf Initiative des Deutschen Bundestages beim Bundesfinanzministerium eingerichtet wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen als einen nicht praktikablen Vorschlag abgelehnt.

Stimmt es, dass man in der privaten Krankenversicherung auf ambulante Behandlungen 3 Monate Wartezeit und auf Zahnbehandlungen 8 Monate Wartezeit hat?

Das trifft nur zu, wenn Sie keine Vorversicherung haben, d.h. keinen nahtlosen Übergang von einer privaten oder GKV in Ihre jetzige Versicherungsgesellschaft haben. Dann gelten diese besonderen Wartezeiten. Wenn Sie einen nahtlosen Versicherungsschutz hatten, genießen Sie vom ersten Tag an den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Leistungen.

Was es bei den meisten PKV gibt, ist die sog. Zahnstaffel, d. h., dass Sie in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als die angegebenen Rechnungshöchstbeträge einreichen dürfen.

(Stand: 03/2007)

Wann kann ich von der Krankenversicherungspflicht befreit werden?

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht  

Krankenversicherungspflicht in der GKV besteht immer dann, wenn bestimmte im (SGB) V genannte Voraussetzungen erfüllt werden. In einigen im Folgenden genannten Fällen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Dafür ist ein Antrag bei einer Krankenkasse erforderlich, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der  Versicherungspflicht zu stellen ist. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, anderenfalls vom Beginn des auf die Stellung des Befreiungsantrags folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung kann – auch später – nicht widerrufen werden, und zwar solange der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt, von dem befreit wurde, noch andauert. Zuständig für die Befreiung ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, die die Krankenversicherungspflicht durchführen würde. Das ist entweder die vom Versicherten gewählte Krankenkasse oder diejenige Krankenkasse, bei der der Versicherte zuletzt versichert war. Bestand auch früher keine gesetzliche Krankenversicherung, dann kommt jede wählbare Krankenkasse in Betracht.

 

(Stand 07/ 2007)  § 8 Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Für PKV-Versicherte ist eine Rückkehr in die GKV nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht beim Bezug von Arbeitslosengeld II:

Hier entsteht Versicherungspflicht auch nach dem 55. Lebensjahr. Die PKV bietet für Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig werden und in der PKV bleiben müssen, mit dem Standardtarif einen entsprechenden Sozialtarif an.

 

(Stand 07/ 2007) § 6 Abs. 3 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Was passiert, wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt?

Das Einkommen sinkt unter die Versicherungspflichtgrenze 

 

Jährlich zu Jahresbeginn wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze festgesetzt. Die jährliche Anhebung kann dazu führen, dass die Pflichtgrenze über das individuelle Einkommen steigt. Dann entsteht für Arbeitnehmer grundsätzlich Krankenversicherungspflicht. Hiervon ist eine Befreiung möglich. Der Versicherte kann dann weiterhin in der PKV versichert bleiben.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Was passiert bei einer Teilzeitbeschäftigung?

Teilzeitbeschäftigung

 

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Personen, die durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz während der Elternzeit versicherungspflichtig werden, können sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

(Stand 07/ 2007) § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Teilzeitbeschäftigte, die sich befreien lassen, erhalten den üblichen Zuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag.

 

(Stand 07/ 2007) § 257 Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Welche Voraussetzungen gelten für die Befreiung bei der Altersteilzeit?

Voraussetzungen für die Befreiung bei der Altersteilzeit 

 

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Altersteilzeit gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Befreiung bei Teilzeit. Auch hier muss die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der betriebsüblichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt werden. Unschädlich für das Befreiungsrecht ist es, wenn die in diesem Umfang reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells verteilt wird.

Auf die erwähnte Regelung (Teilzeitbeschäftigung), dass ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich keine Rückkehr mehr in die GKV möglich ist, sei hingewiesen. Zum Arbeitgeberzuschuss bei Altersteilzeit.

(Stand 07/ 2007) § 6 Abs. 3 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Welchen Leistungsumfang hat der Basistarif in der PKV?

Die Leistungen des Basistarifs werden in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

 

Wann kann man aus der Versicherungspflicht ausscheiden?

Ausscheiden aus der Versicherungspflicht  

 

Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und in den davor liegenden drei Kalenderjahren überstiegen hat, sind versicherungsfrei.

Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig bei ihrer Kasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen.

Bei der Frage, wann das Einkommen die Pflichtgrenze überschreitet, zählen nicht nur die 12 Monatsgehälter, sondern auch die weiteren regelmäßig gewährten Bezüge, z. B. das 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entgelte für vertraglich geschuldete Bereitschaftsdienste, Überstundenpauschalen, die vermögenswirksamen Leistungen nach dem

Vermögensbildungsgesetz, nicht aber die Arbeitnehmersparzulage. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird überschritten, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt über der Grenze liegt. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung  sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist sowie im Fall des Wehr- oder Zivildienstes, ist ein Überschreiten der  Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der  Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Das Gleiche gilt auch für Zeiten einer  Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V), durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) oder wegen Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

 

(Stand 07/2007) § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6 und 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Welche Auswirkungen hat die Arbeitslosigkeit zur Folge?

Folgen der Arbeitslosigkeit 

 

Wer PKV-versichert ist, arbeitslos wird und deshalb Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II  oder Unterhaltsgeld bezieht, wird in der GKV versicherungspflichtig. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich durch Antrag bei einer Krankenkasse innerhalb von drei Monaten befreien lassen, wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nicht in der GKV versichert war.

 

(Stand 07/ 2007) § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Studenten, Praktikanten, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges

Studenten, Praktikanten, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges 

Personen, die durch die Einschreibung als Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hochschule krankenversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Einschreibung im ersten Semester, Ausscheiden aus einer anderen weiteren Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung) bei einer Krankenkasse gestellt werden.

Der Nachweis eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist für die Befreiung nicht erforderlich, er hat auch keinen Einfluss auf die Einschreibung oder Annahme der Rückmeldung (Ausnahme: Saarland). Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleibt der Student nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10, 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 186 Abs. 7 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

BAföG-Empfänger erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen. Damit wird der Zuschuss auch bei einem PKV-Schutz gewährt.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt 47 Euro, der Zuschuss zur gesetzlichen Pflegeversicherung 8 Euro.

 

(Stand 07/ 2007) § 13 a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

  

Auch von der Krankenversicherungspflicht aufgrund der Ausübung einer berufspraktischen Tätigkeit, die in einer Studien- oder Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist, wird man auf Antrag befreit. Das gilt auch für die Krankenversicherungspflicht von Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, und von Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts befinden. Es gilt die

gleiche Antragsfrist wie für Studenten.

Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht  Krankenversicherungspflichtig, weil sie noch kein Fachsemester absolvieren und deshalb nicht als Studentinnen oder Studenten im Sinne der Sozialversicherung gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 5 Abs. 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Was ist bei dem Wechsel in die PKV zu beachten?

Vollversicherung in der PKV 

Versicherungsfrei gewordene Arbeitnehmer können zur privaten Krankenversicherung  wechseln. Oft gibt es beim Wechsel zur PKV zunächst Wartezeiten für die Inanspruchnahme von Leistungen. Auf diese Wartezeiten werden aber die Versicherungszeiten in der GKV angerechnet, so dass für Arbeitnehmer, die von der GKV zur PKV wechseln, die Wartezeiten grundsätzlich entfallen.

Wer zur PKV wechseln möchte, nachdem er als Arbeitnehmer versicherungsfrei geworden ist, kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum Ende der Versicherungspflicht beenden. Danach ist ein Wechsel mit zweimonatiger Kündigungsfrist möglich.

 

(Stand 07/2007) §§ 175 Abs. 4, 190 Abs. 3 (SGB) V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Wartezeiten

Beim Wechsel in die PKV werden in der GKV zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK 94).

Da der Selbständige keinen Arbeitgeberzuschuss erhält, muss er den vollen Beitrag aus der eigenen Tasche bezahlen. Insbesondere für Existenzgründer kann deshalb ein niedriger Beitrag besonders wichtig sein. Für diese Personengruppe bieten viele PKV-Unternehmen einen Basisschutz an, der dann in späteren Jahren zu einem höherwertigen Versicherungsschutz aufgestockt werden kann. Flexibel angepasst werden kann auch das Krankentagegeld, das ab dem vierten Krankheitstag versichert werden kann.

 

Sind Leistungen für Rehabilitanden versicherungspflichtig?

Rehabilitanden 

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden, sind  Krankenversicherungspflichtig.

Solche Maßnahmen werden entweder von der Bundesagentur für Arbeit oder vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Dieser Personenkreis kann sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt lediglich während der berufsfördernden Maßnahmen.

(Stand 07/ 2007) §§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Rehabilitanden, die ein Übergangsgeld aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

 

(Stand 07/ 2007) § 258 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

 

Sind Menschen mit Behinderungen krankenversicherungspflichtig?

Behinderte Menschen 

Behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind krankenversicherungspflichtig, können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt auch für behinderte Menschen, die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten entspricht.

Einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gibt es nicht.

 

(Stand 07/ 2007) §§ 5 Abs. 1 Nr. 7, 8, 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 SGB V

Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.

Was ändert sich beim Wechsel von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zum anderen?

Der Wechsel innerhalb der PKV wird bei ab 1. Januar 2009 geschlossenen Verträgen erleichtert. Bisher konnte bei einem Wechsel die so genannte Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den die Versicherten zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus ihren Prämien ansparen – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat.

Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich. Verschärfend kommt dazu, dass das gewählte Unternehmen bislang den Versicherten ablehnen, Leistungsbereiche ausschließen oder Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen verlangen kann. Künftig kann ein Versicherter seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen mitnehmen. Das Unternehmen muss den Wechselwilligen im Umfang des Basistarifs aufnehmen und darf keine Risikozuschläge erheben. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat.

Der Versicherte muss nicht in den Basistarif, er kann auch in andere angebotene Tarife wechseln; auch hierfür erhält er die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mit übertragen. In diesen Tarifen muss ihn das Versicherungsunternehmen aber nicht aufnehmen bzw. es kann dort wie bisher Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen. Der Wechsel in eine andere Versicherung wird durch diese Maßnahme künftig einfacher für die Versicherten möglich und vor allem finanziell günstiger.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Kann man seine Alterungsrückstellungen aus der PKV auch in die GKV mitnehmen?

Nein, eine Mitnahme wird nicht möglich sein. Auch bleibt es dabei, dass aus der PKV nur unter bestimmten Voraussetzungen in die GKV gewechselt werden kann.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Wer kann in den Basistarif der PKV wechseln?

Nach Einführung des Basistarifs bei den privaten Krankenversicherern ab 1.1.2009 haben Zugang zum neuen Tarif:

  • Nichtversicherte, die ehemals privat versichert waren oder typischerweise gewesen wären, etwa weil sie selbständig tätig sind oder waren.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten, die mindestens drei Jahre über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient haben.
  • Für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Einführung des Basistarifs am 1. Januar 2009 erhalten alle privat Krankenversicherten das Recht, in den Basistarif eines Unternehmens ihrer Wahl zu wechseln. Damit diese Wechselmöglichkeit auch tatsächlich ausgeübt werden kann, können diese Versicherten ihre Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs in die neue Versicherung mitnehmen. Damit werden sie in der neuen Versicherung so gestellt, als ob sie sich dort zu ihrem ursprünglichen Eintrittsalter versichert hätten. Nach Ablauf der sechs Monate erhalten privat Krankenversicherte, deren Verträge bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen wurden, die Möglichkeit, ab dem 55. Lebensjahr oder bei vorzeitigem Renten bzw. Beihilfebezug (zum Beispiel aufgrund von Erwerbsunfähigkeit)in den Basistarif ihres PKV-Unternehmens unter Mitnahme der vollen Alterungsrückstellungen zu wechseln.
  • Außerdem können privat Krankenversicherte, die in finanzielle Not geraten (Hilfebedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts), jederzeit in den Basistarif ihres PKV-Unternehmens unter Mitnahme der vollen Alterungsrückstellungen wechseln.

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Was bedeutet der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung?

Der Basistarif ist ein neuer Tarif, den ab 1.1.2009 alle privatenKrankenversicherungen anbieten müssen. Er wird allen, auch Menschen mit Vorerkrankungen, die zum Beispiel aus Gründen ihres beruflichen Status der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, einen Zugang zur privaten Krankenversicherung zu bezahlbaren Konditionen ermöglichen.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Gilt für Beihilfeberechtigte auch der Basistarif?

Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten. In diesen können Beihilfeberechtigte wechseln, sie sind dazu jedoch selbstverständlich nicht verpflichtet. Das heißt, sie können ebenso in ihren bisherigen PKV-Tarifen bleiben.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Gibt es im Basistarif eine Mitversicherung für Ehepartner und Kinder?

Nein. Eine beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner und Kinder wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im Basistarif nicht. Für Ehepartner und Kinder müssen eigene Versicherungen abgeschlossen werden.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Welche Fristen gelten bei einem Wechsel in den Basistarif?

Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherung, freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt:

 

für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs, bzw. für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit (für Arbeitnehmer bedeutet das: das Einkommen lag drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze).

 

Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, müssen bei der Wahl des Basistarifs keine Frist beachten.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Was kann ein Bestandsversicherter tun, wenn er die Wechselfrist von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2009 versäumt?

Ein Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen ist für solche Versicherte dann nicht mehr möglich. Sie können aber unter bestimmten Bedingungen in den Basistarif ihres Unternehmens unter voller Mitnahme der Alterungsrückstellungen wechseln – nämlich dann, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine gesetzliche Rente bzw. Beilhilfe haben oder finanziell hilfebedürftig sind.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Und was gilt, wenn ich den Vertrag zur Privaten Krankenversicherung erst ab Januar 2009 abschließe?

Dann sieht der Vertrag im Falle der Kündigung und des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunternehmen automatisch die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs vor. Im Falle des Wechsels zu einer anderen Versicherung gehen dann bei ab 1.1.2009 geschlossenen Krankenversicherungsverträgen also die Alterungsrückstellungen nicht mehr verloren, sondern werden ins neue Unternehmen übertragen, was den Wechsel im Vergleich zu heute deutlich einfacher und finanziell günstiger macht.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Was bedeutet der heutige Standardtarif in der PKV?

Der heutige Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ärzte sind allerdings bislang nicht verpflichtet, Patienten zu den hier erstatteten Sätzen zu behandeln. Dieser Tarif erfüllt in der PKV vor allem eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich insbesondere an Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen. Deshalb ist der heutige Standardtarif auch nur für bestimmte  vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet. Außerdem darf der Standardtarif nicht mit Zusatzversicherungen kombiniert werden.

Auch im heutigen Standardtarif wird die medizinische Versorgung ab 1. Juli 2007 über die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt (wie im Basistarif ab 2009).

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Können Nichtversicherte, die früher privat versichert waren, schon 2007 zurück in die Private Krankenversicherung?

Menschen ohne Versicherungsschutz, die ehemals privat versichert waren, oder typischerweise gewesen wären, etwa weil sie selbständig tätig sind oder waren, können sich ab dem 1.7.2007 im bisherigen Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichern. Es gibt für diese Personen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die Versicherungen müssen entsprechende Verträge abschließen (Kontrahierungszwang). Auch im bisherigen Standardtarif wird die medizinische Versorgung ab 1.7.2007 über die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt (wie im Basistarif ab 2009). Für vormals Nichtversicherte, die finanziell hilfebedürftig sind, wird die Bezahlbarkeit im Standardtarif analog zum Basistarif geregelt ("Stufenregelung" im Basistarif).

Zum 1.1.2009 werden entsprechende Standardtarif-Verträge automatisch in Verträge zum Basistarif überführt.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Worin besteht der Unterschied zwischen dem heutigen Standardtarif und dem Basistarif?

Die Zugangsbeschränkungen für den heutigen Standardtarif sind sehr restriktiv. In den heutigen Standardtarif können nur Personen ab 65 Jahren wechseln. Oder Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und

  • mit ihrem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegen,
  • eine über 10 jährige Vorversicherungszeit aufweisen.

Darüber hinaus können im heutigen Standardtarif Risikozuschläge erhoben werden. Schließlich fehlte im Standardtarif eine Sicherstellung der Behandlung. Ab dem 1.7.2007 wird die (zahn)ärztliche Versorgung der im Standardtarif Versicherten über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Ersetzt der Basistarif den Standardtarif in der privaten Krankenversicherung?

Ja, ab dem 1.1.2009. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten bestehende Verträge des bisherigen Standardtarifs fort. Die Versicherten erhalten jedoch die Möglichkeit, in den neuen Basistarif zu wechseln. Als Zwischenschritt wird der alte Standardtarif vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2008 um die Elemente "bezahlbarer Tarif" und "Aufnahmepflicht für die Versicherung" erweitert. Die bisher Nichtversicherten werden zum 1.1.2009 automatisch in den neuen Basistarif überführt.

 

(Stand: 08/03/2007)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

 

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