Fragen und Antworten zur PKV

Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Private Krankenversicherung

Nein. Die PKV richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand. Beitragserhöhungen wegen gestiegenem Einkommen sind nicht möglich.

Die private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge, und zwar abhängig vom gewählten Leistungsumfang. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erhebt, richten sich die Beiträge der Privatkrankenversicherung nach der versicherten Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, dass Gruppen gleicher Risiken dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.

Bei sehr schweren Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Bandscheibenvorfall, Epilepsie usw.) die dauernd behandlungsbedürftig sind, kann es zu größeren Risikozuschlägen und bis zur Ablehnung kommen. Jedoch sollte man bei einem kurzen Telefonat dies im Einzelfall abklären. Grundsätzlich gilt, bei Beratungen durch Psychotherapeuten (z. B. auch wegen Eheproblemen) kommt es in der Regel zu einer Ablehnung. Wenn man die Absicht hat in die PKV zu wechseln, sollte man dies wissen, bevor man einen Psychologen aufsucht.

Man muss auch beachten, dass die Gesellschaften sehr unterschiedliche Risikozuschläge erheben, deswegen ist es empfehlenswert einen unabhängigen Vergleich anzufordern.

Ja. Alles was der Arzt per Rezept verordnet, auch Bagatellarzneimittel wie z.B. Kopfschmerztabletten etc. werden im Rahmen der tariflichen Vereinbarung erstattet. Ausnahmen gelten bei reinen Stärkungsmitteln.

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, sondern eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung haben, erhalten den Arbeitgeberzuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag unter der gleichen Voraussetzung wie andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Sofern sie privat versichert sind, müssen sie zur Erlangung des Zuschusses nachweisen, dass der Privatschutz der Art nach den Leistungen der GKV entspricht. Das gilt auch für Angestellte, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

In der Regel drei Monate zum Ablauf des Kalender- oder Versicherungsjahres und bei jeder Beitragserhöhung. Ausnahmen gibt es nur beim Krankentagegeld, hier kann eine besondere Kündigungsfrist gelten.

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt.

Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.

Die Leistungen des Basistarifs werden in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.

Versicherungsfrei gewordene Arbeitnehmer können zur privaten Krankenversicherung  wechseln. Oft gibt es beim Wechsel zur PKV zunächst Wartezeiten für die Inanspruchnahme von Leistungen. Auf diese Wartezeiten werden aber die Versicherungszeiten in der GKV angerechnet, so dass für Arbeitnehmer, die von der GKV zur PKV wechseln, die Wartezeiten grundsätzlich entfallen.

Wer zur PKV wechseln möchte, nachdem er als Arbeitnehmer versicherungsfrei geworden ist, kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum Ende der Versicherungspflicht beenden. Danach ist ein Wechsel mit zweimonatiger Kündigungsfrist möglich.

Wartezeiten

Beim Wechsel in die PKV werden in der GKV zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK 94).

Da der Selbständige keinen Arbeitgeberzuschuss erhält, muss er den vollen Beitrag aus der eigenen Tasche bezahlen. Insbesondere für Existenzgründer kann deshalb ein niedriger Beitrag besonders wichtig sein. Für diese Personengruppe bieten viele PKV-Unternehmen einen Basisschutz an, der dann in späteren Jahren zu einem höherwertigen Versicherungsschutz aufgestockt werden kann. Flexibel angepasst werden kann auch das Krankentagegeld, das ab dem vierten Krankheitstag versichert werden kann.

Der Wechsel innerhalb der PKV wird bei ab 1. Januar 2009 geschlossenen Verträgen erleichtert. Bisher konnte bei einem Wechsel die so genannte Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den die Versicherten zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus ihren Prämien ansparen – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat.

Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich. Verschärfend kommt dazu, dass das gewählte Unternehmen bislang den Versicherten ablehnen, Leistungsbereiche ausschließen oder Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen verlangen kann. Künftig kann ein Versicherter seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen mitnehmen. Das Unternehmen muss den Wechselwilligen im Umfang des Basistarifs aufnehmen und darf keine Risikozuschläge erheben. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat.

Der Versicherte muss nicht in den Basistarif, er kann auch in andere angebotene Tarife wechseln; auch hierfür erhält er die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mit übertragen. In diesen Tarifen muss ihn das Versicherungsunternehmen aber nicht aufnehmen bzw. es kann dort wie bisher Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen. Der Wechsel in eine andere Versicherung wird durch diese Maßnahme künftig einfacher für die Versicherten möglich und vor allem finanziell günstiger.

Nach Einführung des Basistarifs bei den privaten Krankenversicherern ab 1.1.2009 haben Zugang zum neuen Tarif:

  • Nichtversicherte, die ehemals privat versichert waren oder typischerweise gewesen wären, etwa weil sie selbständig tätig sind oder waren.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten, die mindestens drei Jahre über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient haben.
  • Für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Einführung des Basistarifs am 1. Januar 2009 erhalten alle privat Krankenversicherten das Recht, in den Basistarif eines Unternehmens ihrer Wahl zu wechseln. Damit diese Wechselmöglichkeit auch tatsächlich ausgeübt werden kann, können diese Versicherten ihre Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs in die neue Versicherung mitnehmen. Damit werden sie in der neuen Versicherung so gestellt, als ob sie sich dort zu ihrem ursprünglichen Eintrittsalter versichert hätten. Nach Ablauf der sechs Monate erhalten privat Krankenversicherte, deren Verträge bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen wurden, die Möglichkeit, ab dem 55. Lebensjahr oder bei vorzeitigem Renten bzw. Beihilfebezug (zum Beispiel aufgrund von Erwerbsunfähigkeit)in den Basistarif ihres PKV-Unternehmens unter Mitnahme der vollen Alterungsrückstellungen zu wechseln.
  • Außerdem können privat Krankenversicherte, die in finanzielle Not geraten (Hilfebedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts), jederzeit in den Basistarif ihres PKV-Unternehmens unter Mitnahme der vollen Alterungsrückstellungen wechseln.